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CRA: Hersteller melden Sicher­heits­lü­cken seit 11.09.2026

Der Cyber Resilience Act (CRA) der EU verpflichtet Hersteller vernetzter Produkte, aktiv ausgenutzte Sicher­heits­lü­cken und schwer­wie­gende Sicher­heits­vor­fälle zu melden. Diese Mel­de­pflich­ten gelten seit dem 11. September 2026. Die übrigen Vorgaben gelten ab dem 11. Dezember 2027. Hersteller müssen Schwach­stel­len systematisch behandeln und für einen festgelegten Zeitraum kostenlose Sicher­heits­up­dates bereitstellen. Für Versicherer und Banken sind Hersteller meist Lieferanten, deshalb lässt sich die Umsetzung in drei Schritten angehen. Erstens: Produkte mit digitalen Elementen im IKT-Register (Register der Informations- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik) und im Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter kennzeichnen. Zweitens: in Verträgen und Bestell­vor­ga­ben den Update-Zeitraum und einen Meldeweg für Schwach­stel­len des Herstellers festschreiben. Drittens: im Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment festlegen, wer Her­stel­ler­war­nun­gen entgegennimmt und bewertet. Umgesetzt ist das, wenn das Register je Produkt den zugesagten Update-Zeitraum und einen benannten Ansprech­part­ner zeigt. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank bewährt es sich, diese Angaben schon bei der Beschaffung zu verlangen und nicht erst im laufenden Betrieb nachzuziehen. Zustän­dig­kei­ten und Vorgehen sind Einordnung von Qvestcon.

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Vorgehensmodell in drei Schritten: Erfassen der Produkte mit digitalen Elementen im Register, Vereinbaren von Update-Zeitraum und Meldeweg in Verträgen, Zuweisen der Zuständigkeit für Herstellerwarnungen.

Der Cyber Resilience Act (CRA) der EU verpflichtet Hersteller vernetzter Produkte, aktiv ausgenutzte Sicher­heits­lü­cken und schwer­wie­gende Sicher­heits­vor­fälle zu melden. Diese Mel­de­pflich­ten gelten seit dem 11. September 2026. Die übrigen Vorgaben gelten ab dem 11. Dezember 2027. Hersteller müssen Schwach­stel­len systematisch behandeln und für einen festgelegten Zeitraum kostenlose Sicher­heits­up­dates bereitstellen. Für Versicherer und Banken sind Hersteller meist Lieferanten, deshalb lässt sich die Umsetzung in drei Schritten angehen. Erstens: Produkte mit digitalen Elementen im IKT-Register (Register der Informations- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik) und im Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter kennzeichnen. Zweitens: in Verträgen und Bestell­vor­ga­ben den Update-Zeitraum und einen Meldeweg für Schwach­stel­len des Herstellers festschreiben. Drittens: im Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment festlegen, wer Her­stel­ler­war­nun­gen entgegennimmt und bewertet. Umgesetzt ist das, wenn das Register je Produkt den zugesagten Update-Zeitraum und einen benannten Ansprech­part­ner zeigt. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank bewährt es sich, diese Angaben schon bei der Beschaffung zu verlangen und nicht erst im laufenden Betrieb nachzuziehen. Zustän­dig­kei­ten und Vorgehen sind Einordnung von Qvestcon.

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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