
Die EZB hat am 15. Oktober 2026 mitgeteilt, wie Institute die Gewinn- und Verlustrechnung aufsichtlich melden. Der Rechnungslegungsstandard IFRS 18 gilt ab dem 1. Januar 2027. Die geänderten technischen Durchführungsstandards (ITS) der EBA, die IFRS 18 berücksichtigen, sollen erst ab dem Meldestichtag September 2027 gelten. Nach der EBA-Stellungnahme vom 8. Juli 2026 dürfen Institute in der Zwischenzeit wahlweise nach IAS 1 oder nach IFRS 18 melden. Bedeutende Institute im Anwendungsbereich der EBA-ITS können die an IFRS 18 angelehnten FINREP-Meldebögen aus dem technischen Paket für Version 4.4 (Phase 1) freiwillig nutzen. Dasselbe gilt für bedeutende Institute unter der EZB-FINREP-Verordnung, die an den neuen Standard angepasst wird. Weniger bedeutende Institute können wählen, sofern ihre nationale Aufsichtsbehörde dies zulässt. Die gewählte Option erfassen die nationalen Behörden. Für Rechnungswesen und Meldewesen in Banken ist die Reihenfolge klar: Erst klären, ob die nationale Aufsicht die Wahl erlaubt, dann entscheiden, ob bis September 2027 weiter nach IAS 1 oder früher nach IFRS 18 gemeldet wird, und die Entscheidung begründet ablegen. Umgesetzt ist das, wenn Zuständigkeit, gewählte Option und der Zeitpunkt der Umstellung schriftlich feststehen und im Meldeprozess hinterlegt sind. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank vermeidet eine frühe Festlegung doppelten Aufwand für zwei Ergebnisformate. #Banken #Versicherer #Finanzdienstleister #Prüfungsplanung #Qvestcon #MarkusJunge #IFRS18 #Meldewesen
