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E-Rechnung: Was das dritte BMF-Schreiben vom 15.10.2026 für Ihre Rech­nungs­pro­zesse klärt

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) hat am 15.10.2026 sein drittes Schreiben zur E-Rechnung ver­öf­fent­licht (Geschäfts­zei­chen III C 5 - S 7287-a/00019/021/017). Es gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Für die meisten Unternehmen beginnt die Pflicht zur E-Rechnung am 1.1.2027. Die Über­gangs­re­ge­lun­gen des § 27 Abs. 38 UStG bis zum 31.12.2027 bleiben bestehen. Für die Praxis heißt das: Anzahlungs-, Voraus- und Abschlags­rech­nun­gen, die vor der eigenen E-Rech­nungs­pflicht gestellt werden, müssen nicht als E-Rechnung übermittelt werden. Im struk­tu­rier­ten Teil der E-Rechnung müssen Leistungsart, Leis­tungs­um­fang und gege­be­nen­falls Leistungsort so eindeutig stehen, dass Lieferung oder sonstige Leistung, Leistungsort und Steuersatz prüfbar sind. Ergänzende Details, etwa Stun­den­auf­schlüs­se­lun­gen, dürfen in einen eingebetteten Anhang. Bei Rabatt­ver­ein­ba­run­gen genügt ein allgemeiner Hinweis auf die schriftliche Vereinbarung, wenn die Unterlagen innerhalb kurzer Zeit vorgelegt werden können. Bei Brut­to­preis­rech­nun­gen gilt bis zum 31.12.2027 eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­gel für Run­dungs­dif­fe­ren­zen. Eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung muss wiederum als E-Rechnung erfolgen, wenn die Leistung E-Rech­nungs­pflich­tig war. Ein bloßer Geschäfts­re­gel­feh­ler lässt die Datei nicht ihre Eigenschaft als E-Rechnung verlieren. Für den Vor­steu­er­ab­zug bleiben die richtigen und vollständigen Pflicht­an­ga­ben entscheidend. Vorgehen aus unserer Einordnung: Zuerst die Rech­nungs­ar­ten mit Teilentgelten, Rabatten und Korrekturen im Haus erfassen. Danach die Pflicht­an­ga­ben im struk­tu­rier­ten Datensatz gegen die Klar­stel­lun­gen abgleichen. Zuletzt die Vali­die­rungs­re­geln in ERP-, Abrechnungs- und Frei­ga­be­pro­zes­sen anpassen. Umgesetzt ist das, wenn jede ausgehende Rechnungsart einen doku­men­tier­ten Weg zur E-Rechnung hat. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank lohnt es sich, Rech­nungs­pro­zesse vor der Frist einmal vollständig durch­zu­spie­len. #Banken #Versicherer #Finanz­dienst­leis­ter #Prü­fungs­pla­nung #Qvestcon #MarkusJunge #ERechnung

WeitereVer­öf­fent­licht am

Zeitachse mit drei Marken: das dritte BMF-Schreiben zur E-Rechnung vom 15.10.2026, die E-Rechnungspflicht für die meisten Unternehmen ab 1.1.2027 und das Ende der Übergangsfristen am 31.12.2027.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) hat am 15.10.2026 sein drittes Schreiben zur E-Rechnung ver­öf­fent­licht (Geschäfts­zei­chen III C 5 - S 7287-a/00019/021/017). Es gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Für die meisten Unternehmen beginnt die Pflicht zur E-Rechnung am 1.1.2027. Die Über­gangs­re­ge­lun­gen des § 27 Abs. 38 UStG bis zum 31.12.2027 bleiben bestehen. Für die Praxis heißt das: Anzahlungs-, Voraus- und Abschlags­rech­nun­gen, die vor der eigenen E-Rech­nungs­pflicht gestellt werden, müssen nicht als E-Rechnung übermittelt werden. Im struk­tu­rier­ten Teil der E-Rechnung müssen Leistungsart, Leis­tungs­um­fang und gege­be­nen­falls Leistungsort so eindeutig stehen, dass Lieferung oder sonstige Leistung, Leistungsort und Steuersatz prüfbar sind. Ergänzende Details, etwa Stun­den­auf­schlüs­se­lun­gen, dürfen in einen eingebetteten Anhang. Bei Rabatt­ver­ein­ba­run­gen genügt ein allgemeiner Hinweis auf die schriftliche Vereinbarung, wenn die Unterlagen innerhalb kurzer Zeit vorgelegt werden können. Bei Brut­to­preis­rech­nun­gen gilt bis zum 31.12.2027 eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­gel für Run­dungs­dif­fe­ren­zen. Eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung muss wiederum als E-Rechnung erfolgen, wenn die Leistung E-Rech­nungs­pflich­tig war. Ein bloßer Geschäfts­re­gel­feh­ler lässt die Datei nicht ihre Eigenschaft als E-Rechnung verlieren. Für den Vor­steu­er­ab­zug bleiben die richtigen und vollständigen Pflicht­an­ga­ben entscheidend. Vorgehen aus unserer Einordnung: Zuerst die Rech­nungs­ar­ten mit Teilentgelten, Rabatten und Korrekturen im Haus erfassen. Danach die Pflicht­an­ga­ben im struk­tu­rier­ten Datensatz gegen die Klar­stel­lun­gen abgleichen. Zuletzt die Vali­die­rungs­re­geln in ERP-, Abrechnungs- und Frei­ga­be­pro­zes­sen anpassen. Umgesetzt ist das, wenn jede ausgehende Rechnungsart einen doku­men­tier­ten Weg zur E-Rechnung hat. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank lohnt es sich, Rech­nungs­pro­zesse vor der Frist einmal vollständig durch­zu­spie­len. #Banken #Versicherer #Finanz­dienst­leis­ter #Prü­fungs­pla­nung #Qvestcon #MarkusJunge #ERechnung

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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