An alle unter der Aufsicht der Bafin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt.
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Rundschreiben 07/2026 (GW)
An alle unter der Aufsicht der Bafin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt.
Zusammenfassung der Redaktion
Das Rundschreiben 07/2026 (GW) betrifft die Drittstaaten mit hohem Risiko. Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission diese Drittstaaten mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 festgelegt.
Das Rundschreiben richtet sich an alle unter der Aufsicht der BaFin stehenden Verpflichteten nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland. Die ermittelten Drittländer mit hohem Risiko sind der jeweils gültigen delegierten Verordnung zu entnehmen.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln. Sie berücksichtigt dabei die strategischen Mängel. Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 zieht sie dazu die letzten verfügbaren Informationen heran, vor allem die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der FATF, die FATF-Listen zu Ländern unter Beobachtung („Jurisdictions under Increased Monitoring“) und die Berichte der FATF für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.
Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Originalquelle. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
