
Die BaFin hat am 28.10.2026 den Entwurf des Rundschreibens „Erkennbarkeit des Versicherers im White-Label-Modell“ zur Konsultation gestellt (Konsultation 11/2026, Geschäftszeichen WVA 1-QB 4402/00201#00014). Betroffen sind Versicherer, die Versicherungsschutz bereitstellen, während ein Partner-Unternehmen das Produkt unter eigenem Namen vertreibt. Oft erscheint der Versicherer dort nur als „Risikoträger“. Versicherungsnehmer erkennen ihren Versicherer dann nicht eindeutig. Nach Darstellung der BaFin kann das den Informationspflichten nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) und den Anforderungen des § 1a Abs. 3 VVG widersprechen. Der Entwurf zeigt, wie die BaFin diese Vorgaben im White-Label-Modell auslegt. Stellungnahmen sind bis zum 25.11.2026 per E-Mail an konsultation-11-26@bafin.de möglich, unter Angabe des Geschäftszeichens und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 11/2026“. Die Konsultation läuft ausschließlich schriftlich, eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Die BaFin beabsichtigt, eingehende Stellungnahmen zu veröffentlichen. Einordnung von Qvestcon für die Praxis: Zuerst lohnt eine Bestandsaufnahme aller Vertriebsstrecken mit Partner-Unternehmen. Geprüft wird je Strecke, an welcher Stelle der Versicherer vor Vertragsabschluss genannt wird: in den Vorabinformationen, in den Vertragsunterlagen und in der Antragsstrecke im Web. Steht der Versicherer nur unter der Bezeichnung „Risikoträger“, besteht Klärungsbedarf. Danach entscheiden Vorstand und Compliance, ob eine Stellungnahme an die BaFin sinnvoll ist, und die Fachbereiche stimmen die Textänderungen mit den Partnern ab. Umgesetzt ist die Anforderung, wenn ein Versicherungsnehmer den Versicherer auf jeder Stufe des Vertriebswegs ohne Rückfrage benennen kann. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank scheitern solche Anpassungen selten an der Regel selbst, sondern an unklaren Zuständigkeiten zwischen Produktgeber, Vertrieb und Partner.
