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BaFin: Entwurf zum White-Label-Rundschreiben für Versicherer

Die BaFin hat am 28.10.2026 den Entwurf des Rund­schrei­bens „Erkennbarkeit des Versicherers im White-Label-Modell“ zur Konsultation gestellt (Konsultation 11/2026, Geschäfts­zei­chen WVA 1-QB 4402/00201#00014). Betroffen sind Versicherer, die Ver­si­che­rungs­schutz bereitstellen, während ein Partner-Unternehmen das Produkt unter eigenem Namen vertreibt. Oft erscheint der Versicherer dort nur als „Risikoträger“. Ver­si­che­rungs­neh­mer erkennen ihren Versicherer dann nicht eindeutig. Nach Darstellung der BaFin kann das den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach § 7 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG) in Verbindung mit der VVG-Infor­ma­ti­ons­pflich­ten­ver­ord­nung (VVG-InfoV) und den Anforderungen des § 1a Abs. 3 VVG widersprechen. Der Entwurf zeigt, wie die BaFin diese Vorgaben im White-Label-Modell auslegt. Stel­lung­nah­men sind bis zum 25.11.2026 per E-Mail an konsultation-11-26@bafin.de möglich, unter Angabe des Geschäfts­zei­chens und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 11/2026“. Die Konsultation läuft aus­schließ­lich schriftlich, eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Die BaFin beabsichtigt, eingehende Stel­lung­nah­men zu ver­öf­fent­li­chen. Einordnung von Qvestcon für die Praxis: Zuerst lohnt eine Bestands­auf­nahme aller Ver­triebs­stre­cken mit Partner-Unternehmen. Geprüft wird je Strecke, an welcher Stelle der Versicherer vor Ver­trags­ab­schluss genannt wird: in den Vor­ab­in­for­ma­tio­nen, in den Ver­trags­un­ter­la­gen und in der Antrags­stre­cke im Web. Steht der Versicherer nur unter der Bezeichnung „Risikoträger“, besteht Klä­rungs­be­darf. Danach entscheiden Vorstand und Compliance, ob eine Stellungnahme an die BaFin sinnvoll ist, und die Fachbereiche stimmen die Text­än­de­run­gen mit den Partnern ab. Umgesetzt ist die Anforderung, wenn ein Ver­si­che­rungs­neh­mer den Versicherer auf jeder Stufe des Vertriebswegs ohne Rückfrage benennen kann. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank scheitern solche Anpassungen selten an der Regel selbst, sondern an unklaren Zustän­dig­kei­ten zwischen Produktgeber, Vertrieb und Partner.

Versicherung

Ablaufbild mit drei Rollen. Der Vertrieb erfasst die Strecken mit Partner-Unternehmen. Die Compliance prüft, wo der Versicherer genannt wird. Der Vorstand entscheidet bis 25.11.2026 über eine Stellungnahme, die Compliance sendet sie schriftlich an die BaFin.

Die BaFin hat am 28.10.2026 den Entwurf des Rund­schrei­bens „Erkennbarkeit des Versicherers im White-Label-Modell“ zur Konsultation gestellt (Konsultation 11/2026, Geschäfts­zei­chen WVA 1-QB 4402/00201#00014). Betroffen sind Versicherer, die Ver­si­che­rungs­schutz bereitstellen, während ein Partner-Unternehmen das Produkt unter eigenem Namen vertreibt. Oft erscheint der Versicherer dort nur als „Risikoträger“. Ver­si­che­rungs­neh­mer erkennen ihren Versicherer dann nicht eindeutig. Nach Darstellung der BaFin kann das den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach § 7 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG) in Verbindung mit der VVG-Infor­ma­ti­ons­pflich­ten­ver­ord­nung (VVG-InfoV) und den Anforderungen des § 1a Abs. 3 VVG widersprechen. Der Entwurf zeigt, wie die BaFin diese Vorgaben im White-Label-Modell auslegt. Stel­lung­nah­men sind bis zum 25.11.2026 per E-Mail an konsultation-11-26@bafin.de möglich, unter Angabe des Geschäfts­zei­chens und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 11/2026“. Die Konsultation läuft aus­schließ­lich schriftlich, eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Die BaFin beabsichtigt, eingehende Stel­lung­nah­men zu ver­öf­fent­li­chen. Einordnung von Qvestcon für die Praxis: Zuerst lohnt eine Bestands­auf­nahme aller Ver­triebs­stre­cken mit Partner-Unternehmen. Geprüft wird je Strecke, an welcher Stelle der Versicherer vor Ver­trags­ab­schluss genannt wird: in den Vor­ab­in­for­ma­tio­nen, in den Ver­trags­un­ter­la­gen und in der Antrags­stre­cke im Web. Steht der Versicherer nur unter der Bezeichnung „Risikoträger“, besteht Klä­rungs­be­darf. Danach entscheiden Vorstand und Compliance, ob eine Stellungnahme an die BaFin sinnvoll ist, und die Fachbereiche stimmen die Text­än­de­run­gen mit den Partnern ab. Umgesetzt ist die Anforderung, wenn ein Ver­si­che­rungs­neh­mer den Versicherer auf jeder Stufe des Vertriebswegs ohne Rückfrage benennen kann. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank scheitern solche Anpassungen selten an der Regel selbst, sondern an unklaren Zustän­dig­kei­ten zwischen Produktgeber, Vertrieb und Partner.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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