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BaFin: Entwurf zur Erkennbarkeit des Versicherers bei White-Label-Policen

Die BaFin hat am 28.10.2026 den Entwurf eines Rund­schrei­bens zur Konsultation gestellt. Es trägt den Titel „Erkennbarkeit des Versicherers im White-Label-Modell“. Bei White-Label-Policen konzipiert ein Versicherer das Produkt, ein Part­ner­un­ter­neh­men vertreibt es unter eigenem Namen. Der Versicherer erscheint in den Unterlagen vor Ver­trags­ab­schluss oft nur als „Risikoträger“. Kundinnen und Kunden erkennen dadurch nicht ohne Weiteres, bei wem sie tatsächlich versichert sind. Die BaFin erwartet, dass Versicherer ihre gesetzlichen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten einhalten. Dazu zählen die Pflicht­in­for­ma­tio­nen über die Identität des Versicherers sowie das Transparenz- und Wahr­heits­ge­bot. Stel­lung­nah­men sind bis zum 25.11.2026 per E-Mail möglich, mit dem Geschäfts­zei­chen „WVA 1-QB 4402/00201#00014“ und dem Betreff „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 11/2026“. Einordnung von Qvestcon für die Praxis: Sinnvoll ist eine Bestands­auf­nahme aller Produkte, die über Part­ner­un­ter­neh­men vertrieben werden. Pro Produkt wird geprüft, an welchen Stellen der Vor­ver­trags­un­ter­la­gen der Versicherer genannt wird und ob die Bezeichnung „Risikoträger“ allein ausreicht. Danach werden Infor­ma­ti­ons­blatt, Antrags­stre­cke und Ver­triebs­ver­ein­ba­rung mit dem Partner abgeglichen. Daran erkennt man die Umsetzung: Auf jedem Dokument vor Ver­trags­ab­schluss ist der Versicherer mit Firma eindeutig benannt. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank lohnt es sich, Fachbereich, Vertrieb und Compliance früh gemeinsam am Entwurf zu beteiligen, weil die Texte beim Partner liegen und nicht im eigenen Haus. Ob eine eigene Stellungnahme sinnvoll ist, entscheidet jedes Haus anhand seiner Part­ner­mo­delle.

Versicherung

Vorgehensmodell in vier Phasen: Partnerprodukte erfassen, Vorvertragsunterlagen auf Nennung des Versicherers prüfen, mit dem Partner abgleichen, über eine Stellungnahme bis 25.11.2026 entscheiden.

Die BaFin hat am 28.10.2026 den Entwurf eines Rund­schrei­bens zur Konsultation gestellt. Es trägt den Titel „Erkennbarkeit des Versicherers im White-Label-Modell“. Bei White-Label-Policen konzipiert ein Versicherer das Produkt, ein Part­ner­un­ter­neh­men vertreibt es unter eigenem Namen. Der Versicherer erscheint in den Unterlagen vor Ver­trags­ab­schluss oft nur als „Risikoträger“. Kundinnen und Kunden erkennen dadurch nicht ohne Weiteres, bei wem sie tatsächlich versichert sind. Die BaFin erwartet, dass Versicherer ihre gesetzlichen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten einhalten. Dazu zählen die Pflicht­in­for­ma­tio­nen über die Identität des Versicherers sowie das Transparenz- und Wahr­heits­ge­bot. Stel­lung­nah­men sind bis zum 25.11.2026 per E-Mail möglich, mit dem Geschäfts­zei­chen „WVA 1-QB 4402/00201#00014“ und dem Betreff „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 11/2026“. Einordnung von Qvestcon für die Praxis: Sinnvoll ist eine Bestands­auf­nahme aller Produkte, die über Part­ner­un­ter­neh­men vertrieben werden. Pro Produkt wird geprüft, an welchen Stellen der Vor­ver­trags­un­ter­la­gen der Versicherer genannt wird und ob die Bezeichnung „Risikoträger“ allein ausreicht. Danach werden Infor­ma­ti­ons­blatt, Antrags­stre­cke und Ver­triebs­ver­ein­ba­rung mit dem Partner abgeglichen. Daran erkennt man die Umsetzung: Auf jedem Dokument vor Ver­trags­ab­schluss ist der Versicherer mit Firma eindeutig benannt. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank lohnt es sich, Fachbereich, Vertrieb und Compliance früh gemeinsam am Entwurf zu beteiligen, weil die Texte beim Partner liegen und nicht im eigenen Haus. Ob eine eigene Stellungnahme sinnvoll ist, entscheidet jedes Haus anhand seiner Part­ner­mo­delle.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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