FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Wie sieht die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gegenüber der Gesellschaft aus?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Absatz 1 AktG). Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet (Absatz 2). Ist streitig, ob sie die Sorgfalt angewandt haben, trifft sie die Beweislast.
Die Billigung der Handlung durch den Aufsichtsrat schließt die Ersatzpflicht nicht aus (Absatz 4). Auch ein Verzicht ist begrenzt. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs auf Ersatzansprüche verzichten, und nur dann, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens vorzusehen, bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung. Die Ansprüche verjähren bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren (Absatz 6).
