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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Haftet die Geschäfts­lei­tung nach dem KRITIS-Dachgesetz persönlich und gilt das für Banken und Versicherer?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Für Betreiber kritischer Anlagen ja, für Banken und Versicherer, die als Finanz­un­ter­neh­men unter DORA fallen, nein. § 20 verpflichtet Geschäfts­lei­tun­gen, „die von den Betreibern kritischer Anlagen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifenden Resi­li­en­zmaß­nah­men umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Orga­ni­sa­ti­ons­maß­nah­men sicher­zu­stel­len“. Geschäfts­lei­tung ist nach § 2 Nummer 11 „eine natürliche Person“, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen ist.

Geschäfts­lei­tun­gen, die diese Pflicht verletzen, haften „ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden“ nach den Regeln des Gesell­schafts­rechts (§ 20 Absatz 2). Nach dem Gesetz selbst haften sie nur, wenn die gesell­schafts­recht­li­chen Bestimmungen keine Haf­tungs­re­ge­lung enthalten.

Für Finanz­un­ter­neh­men gilt § 20 nicht. § 4 Absatz 2 Nummer 1 nimmt „Finanz­un­ter­neh­men nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554“ aus, ebenso Unternehmen, für die diese Verordnung „auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes oder § 293 Absatz 5 des Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­set­zes“ gilt. Für sie gibt DORA vor, was beim Management der IKT-Risiken zu beachten ist.

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