FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Haftet die Geschäftsleitung nach dem KRITIS-Dachgesetz persönlich und gilt das für Banken und Versicherer?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Für Betreiber kritischer Anlagen ja, für Banken und Versicherer, die als Finanzunternehmen unter DORA fallen, nein. § 20 verpflichtet Geschäftsleitungen, „die von den Betreibern kritischer Anlagen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifenden Resilienzmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen“. Geschäftsleitung ist nach § 2 Nummer 11 „eine natürliche Person“, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen ist.
Geschäftsleitungen, die diese Pflicht verletzen, haften „ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden“ nach den Regeln des Gesellschaftsrechts (§ 20 Absatz 2). Nach dem Gesetz selbst haften sie nur, wenn die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung enthalten.
Für Finanzunternehmen gilt § 20 nicht. § 4 Absatz 2 Nummer 1 nimmt „Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554“ aus, ebenso Unternehmen, für die diese Verordnung „auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ gilt. Für sie gibt DORA vor, was beim Management der IKT-Risiken zu beachten ist.
Belege
- KRITIS-Dachgesetz, Gesetze im Internet (Titel)
- § 20 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Überschrift)
- § 20 Absatz 1 KRITISDachG, Gesetze im Internet
- § 20 Absatz 2 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Haftung)
- § 20 Absatz 2 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Vorrang Gesellschaftsrecht)
- § 2 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Geschäftsleitung)
- § 2 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Überschrift)
- § 4 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Überschrift)
- § 4 Absatz 2 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Vorschriften)
- § 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Finanzunternehmen)
- IKT-Risikomanagement, BaFin (Maßstab DORA)
- DORA: Der Countdown läuft, BaFinJournal (Geltung für beaufsichtigte Unternehmen)
