FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Wie hängen Fit and Proper und die Abhängigkeit von IKT-Dienstleistern zusammen?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Die Geschäftsleiter müssen nach § 25c Absatz 1a KWG in ihrer Gesamtheit über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten einschließlich der Hauptrisiken notwendig sind. Lagert ein Haus Aktivitäten und Prozesse aus, darf das nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen (§ 25b Absatz 2 KWG). Für Versicherer gilt nach § 32 Absatz 1 VAG: Das Unternehmen bleibt für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. Die Verantwortung der Geschäftsleiter bleibt beim Haus.
Die Geschäftsleiter haben nach § 25c Absatz 4a KWG dafür Sorge zu tragen, dass im Fall einer Auslagerung angemessene Verfahren und Konzepte bestehen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden.
Für DORA nennt die Aufsicht das Leitungsorgan als zentral: Es ist letztverantwortlich für das Management der IKT-Risiken des Finanzunternehmens (Artikel 5 DORA). Zu berücksichtigen ist auch die Abhängigkeit vom jeweiligen IKT-Drittdienstleister.
Belege
- § 25c KWG, Überschrift im Gesetz
- § 25b KWG, Überschrift im Gesetz
- § 32 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 25c KWG, Absatz 1a
- § 25b KWG, Absatz 2
- § 32 VAG, Absatz 1
- § 25c KWG, Absatz 4a
- § 25c KWG, Absatz 4a Nummer 6
- BaFin, IKT-Risikomanagement (Artikel 5 DORA)
- BaFin, IKT-Risikomanagement (Leitungsorgan)
- BaFin, IKT-Drittparteienrisikomanagement
