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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Wie hängen Fit and Proper und die Abhängigkeit von IKT-Dienst­leis­tern zusammen?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Geschäfts­lei­ter müssen nach § 25c Absatz 1a KWG in ihrer Gesamtheit über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten ein­schließ­lich der Hauptrisiken notwendig sind. Lagert ein Haus Aktivitäten und Prozesse aus, darf das nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäfts­lei­ter an das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men führen (§ 25b Absatz 2 KWG). Für Versicherer gilt nach § 32 Absatz 1 VAG: Das Unternehmen bleibt für die Erfüllung aller auf­sichts­recht­li­chen Vorschriften und Anforderungen ver­ant­wort­lich. Die Verantwortung der Geschäfts­lei­ter bleibt beim Haus.

Die Geschäfts­lei­ter haben nach § 25c Absatz 4a KWG dafür Sorge zu tragen, dass im Fall einer Auslagerung angemessene Verfahren und Konzepte bestehen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden.

Für DORA nennt die Aufsicht das Leitungsorgan als zentral: Es ist letzt­ver­ant­wort­lich für das Management der IKT-Risiken des Finanz­un­ter­neh­mens (Artikel 5 DORA). Zu berück­sich­ti­gen ist auch die Abhängigkeit vom jeweiligen IKT-Dritt­dienst­leis­ter.

Belege