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FAQ · Aufsicht, Haftung und Strafen

Darf ein Haus den Geld­wä­sche­be­auf­trag­ten auslagern und wer bleibt ver­ant­wort­lich?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Ja, unter Bedingungen. Die BaFin schreibt: Laut GwG können Kre­dit­in­sti­tute grundsätzlich die Aufgaben eines Geld­wä­sche­be­auf­trag­ten an einen externen Dienstleister auslagern. Die Ver­pflich­te­ten dürfen die internen Siche­rungs­maß­nah­men, zu denen die Bestellung eines Geld­wä­sche­be­auf­trag­ten und seines Stell­ver­tre­ters zählt, im Rahmen von vertraglichen Ver­ein­ba­run­gen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie dies vorher der Auf­sichts­be­hörde angezeigt haben. Die Auf­sichts­be­hörde kann die Übertragung untersagen, wenn der Dritte nicht die Gewähr für eine ord­nungs­ge­mäße Durchführung bietet, wenn die Steue­rungs­mög­lich­kei­ten der Ver­pflich­te­ten beein­träch­tigt werden oder wenn ihre eigene Aufsicht beein­träch­tigt wird. In der Anzeige ist darzulegen, dass diese Vor­aus­set­zun­gen nicht vorliegen. Für Kre­dit­in­sti­tute nennt § 25h KWG die Rück­über­tra­gung: Die Aufsicht kann sie verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr für eine ord­nungs­ge­mäße Durchführung bietet oder die Steue­rungs­mög­lich­kei­ten und die Kon­troll­mög­lich­kei­ten der Aufsicht beein­träch­tigt werden könnten.

Die Verantwortung bleibt beim Haus. Das GwG bestimmt: Die Verantwortung für die Erfüllung der Siche­rungs­maß­nah­men bleibt bei den Ver­pflich­te­ten. Die Verantwortung der Leitungsebene bleibt unberührt. Die BaFin: „Die Letzt­ver­ant­wor­tung verbleibt in jedem Fall bei den Kre­dit­in­sti­tu­ten bzw. Ver­pflich­te­ten.“ Versicherer sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 GwG, soweit sie Lebens­ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten, Unfall­ver­si­che­run­gen mit Prä­mi­en­rück­ge­währ, Darlehen oder Kapi­ta­li­sie­rungs­pro­dukte anbieten.

Eine Meldung der BaFin nennt einen Fall, dessen Bescheid seit dem 19. August 2026 rechtskräftig ist. Ein Kre­dit­in­sti­tut hatte die Funktion des Geld­wä­sche­be­auf­trag­ten auf einen externen Dienstleister ausgelagert, der mehrere Mandanten in dieser Form betreut. Die BaFin setzte Bußgelder von 210.000 Euro fest; Grund waren Mängel in der Geld­wä­sche­prä­ven­tion.

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