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FAQ · Verträge und laufende Steuerung

Wie gelingt es, den Datenschutz schon in der Dienst­leis­ter­steue­rung zu verankern bevor der Vertrag steht?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Der Datenschutz gehört an den Anfang der Beziehung: Vor der Auf­trags­ver­gabe hat der Ver­ant­wort­li­che zu prüfen, ob der Dienstleister geeignet ist. Er darf sich nur solcher Auf­trags­ver­ar­bei­ter bedienen, die hinreichende Garantien für geeignete technische und orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen bieten. Zuerst klärt die Steuerung deshalb die Rolle des Anbieters. Nach der Auffassung des Bayerischen Landesamts für Daten­schutz­auf­sicht ist eine Dienst­leis­tung, bei der die Daten­ver­ar­bei­tung nicht zumindest einen wichtigen Kern­be­stand­teil ausmacht, keine Auf­trags­ver­ar­bei­tung. Ob die Abgrenzung im Einzelfall trägt, ist gesondert zu prüfen (Artikel 28 Absatz 1 DSGVO).

Aus der Rolle folgt, was die Steuerung weitergibt: Der Auf­trags­ver­ar­bei­ter verarbeitet nur auf Anweisung, auch bei einer Übermittlung in ein Land außerhalb des EWR. Er unterstützt bei Anträgen Betroffener und bei der Meldung von Daten­schutz­ver­let­zun­gen. Weitere Auf­trags­ver­ar­bei­ter setzt er nur mit vorheriger Genehmigung des Ver­ant­wort­li­chen ein und nach Ende der Leistung löscht er die Daten oder gibt sie zurück.

In der Praxis

Die Daten­schutz­fra­gen stehen im frühen Prüfschritt vor der Beschaffung und werden bei Bedarf vertieft.

  • Rollen und Datenflüsse sind geklärt.
  • Auf­trags­ver­ar­bei­tung und Dritt­land­be­zug sind geprüft.
  • Löschung, Untervergabe und Kontrollen sind vertraglich verankert und der Weg für Vorfälle und Betrof­fe­nen­an­fra­gen zwischen den Beteiligten ist festgelegt.

Nachweis: Eine Daten­schutz­prü­fung samt Nachweisen liegt vor dem Ver­trags­ab­schluss vor.

Belege