Eine Klauselmatrix, die vor der ersten Verhandlungsrunde aus der Einstufung der Leistung entsteht, bringt die Anforderungen in den Vertrag, bevor der Anbieter seinen Standardanhang vorlegt. DORA und die RTS geben vor, wie Verträge mit IKT-Drittdienstleistern zu gestalten sind und die BaFin führt in einer Übersicht auf, welche Bestimmungen mindestens in einem solchen Vertrag stehen müssen.
Unterstützt die Leistung kritische oder wichtige Funktionen, gelten nach Artikel 30 Absatz 3 DORA weitergehende Anforderungen an den Vertrag. Für Banken verlangt § 25b KWG bei einer Auslagerung eine schriftliche Vereinbarung mit Weisungs- und Kündigungsrechten. Für Versicherer schreibt § 32 VAG vor, sich die erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte vertraglich zu sichern. Tragfähig wird die Umsetzung, wenn Ihr Haus jede Klausel mit dem tatsächlichen Leistungsmodell vergleicht und den Hauptvertrag samt Anhängen prüft.
In der Praxis
Führen Sie je Leistungstyp eine Klauselmatrix mit Abweichungsprotokoll.
- Leiten Sie die Klauselmatrix aus der Einstufung der Leistung ab.
- Wenden Sie den Vertragsentwurf auf die konkrete Leistung an.
- Entscheiden Sie Abweichungen vor der Unterschrift.
Nachweis: Als Nachweis dient der Klauselabgleich samt Abweichungsprotokoll.
- BaFin, IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteienrisikomanagement, Vertragsgestaltung
- BaFin, IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteienrisikomanagement, Mindestvertragsinhalte
- BaFin, FAQs zu DORA, Verträge über kritische oder wichtige Funktionen
- § 25b KWG, Gesetze im Internet
- § 25b Absatz 3 KWG, Gesetze im Internet
- § 32 VAG, Gesetze im Internet
- § 32 Absatz 4 VAG, Gesetze im Internet
