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FAQ · Aufsicht, Haftung und Strafen

Wie belegt die Compliance, dass die internen GwG-Siche­rungs­maß­nah­men zum Geschäfts- und Kundenprofil des Hauses passen?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die BaFin hat am 27.10.2026 gegen die Social Lease GmbH ein Bußgeld von 25.000 € festgesetzt. Grund ist ein Verstoß gegen das Geld­wä­sche­ge­setz bei den geschäfts- und kun­den­be­zo­ge­nen internen Siche­rungs­maß­nah­men. Die Fest­stel­lun­gen stammen vom 25. und 26. März 2025 und der Bescheid ist seit dem 1. Oktober 2026 rechtskräftig.

Maßgeblich ist § 6 Abs. 1 GwG, der Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Steuerung und Minderung der Risiken von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung verlangt. Für Geschäfts­lei­tung, Leiter Compliance und Geld­wä­sche­be­auf­tragte lautet die Prüffrage, ob diese Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zum tatsächlichen Geschäfts- und Kundenprofil des Hauses passen. Die Frage betrifft jedes verpflichtete Unternehmen.

Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank erleichtert die Zuordnung von Risiko zu Kontrolle die Vorbereitung auf Prüfungen. Markus Junge empfiehlt, diese Zuordnung regelmäßig mit Stichproben zu überprüfen.

In der Praxis

Der Leiter Compliance gleicht die Risikoanalyse mit den vorhandenen Kontrollen ab und hinterlegt erkannte Lücken mit Ver­ant­wort­li­chen und Terminen.

  • Zu jedem erkannten Risiko ist eine Kontrolle benannt, die auf das tatsächliche Geschäfts- und Kundenprofil zugeschnitten ist.
  • Die Kun­den­sorg­falts­pflich­ten sind in Verfahren beschrieben, die im Tagesgeschäft angewendet werden.
  • Stichproben der Umsetzung sind dokumentiert und Abweichungen führen zu Maßnahmen mit Frist.

Nachweis: Als Nachweis dienen die Zuordnung von Risiko zu Kontrolle, die Stich­pro­ben­pro­to­kolle und der Beschluss der Geschäfts­lei­tung zur Lücken­schlie­ßung.

Belege