FAQ · Aufsicht, Haftung und Strafen
Wie belegt die Compliance, dass die internen GwG-Sicherungsmaßnahmen zum Geschäfts- und Kundenprofil des Hauses passen?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Die BaFin hat am 27.10.2026 gegen die Social Lease GmbH ein Bußgeld von 25.000 € festgesetzt. Grund ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz bei den geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen. Die Feststellungen stammen vom 25. und 26. März 2025 und der Bescheid ist seit dem 1. Oktober 2026 rechtskräftig.
Maßgeblich ist § 6 Abs. 1 GwG, der Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Steuerung und Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangt. Für Geschäftsleitung, Leiter Compliance und Geldwäschebeauftragte lautet die Prüffrage, ob diese Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zum tatsächlichen Geschäfts- und Kundenprofil des Hauses passen. Die Frage betrifft jedes verpflichtete Unternehmen.
Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank erleichtert die Zuordnung von Risiko zu Kontrolle die Vorbereitung auf Prüfungen. Markus Junge empfiehlt, diese Zuordnung regelmäßig mit Stichproben zu überprüfen.
In der Praxis
Der Leiter Compliance gleicht die Risikoanalyse mit den vorhandenen Kontrollen ab und hinterlegt erkannte Lücken mit Verantwortlichen und Terminen.
- Zu jedem erkannten Risiko ist eine Kontrolle benannt, die auf das tatsächliche Geschäfts- und Kundenprofil zugeschnitten ist.
- Die Kundensorgfaltspflichten sind in Verfahren beschrieben, die im Tagesgeschäft angewendet werden.
- Stichproben der Umsetzung sind dokumentiert und Abweichungen führen zu Maßnahmen mit Frist.
Nachweis: Als Nachweis dienen die Zuordnung von Risiko zu Kontrolle, die Stichprobenprotokolle und der Beschluss der Geschäftsleitung zur Lückenschließung.
