FAQ · Datenschutz, Informationssicherheit und Notfallmanagement
Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung Pflicht?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nach Artikel 35 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung immer dann erforderlich, wenn eine geplante Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Artikel 35 Absatz 3 nennt drei Klassen, in denen sie in jedem Fall durchzuführen ist: die systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte auf Grundlage automatisierter Verarbeitung einschließlich Profiling, die Rechtswirkung entfaltet oder in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigt, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Nach Artikel 35 Absatz 4 veröffentlichen die Aufsichtsbehörden Listen mit Verarbeitungsvorgängen, für die eine Folgenabschätzung Pflicht ist. Die Datenschutzkonferenz hat eine gemeinsame Liste für den nichtöffentlichen Bereich verabschiedet. Fehlt eine Verarbeitung auf dieser Liste, folgt daraus nicht zwingend, dass keine Folgenabschätzung nötig ist.
Eine Folge steht in § 38 BDSG: Unterliegen Verarbeitungen einer Folgenabschätzung, ist unabhängig von der Beschäftigtenzahl ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.
Belege
- Datenschutz-Folgenabschätzungen und Listen von Verarbeitungsvorgängen, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
- Datenschutz-Folgenabschätzungen und Listen von Verarbeitungsvorgängen, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
- Datenschutz-Folgenabschätzungen und Listen von Verarbeitungsvorgängen, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
- Datenschutz-Folgenabschätzungen und Listen von Verarbeitungsvorgängen, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
- Datenschutz-Folgenabschätzungen und Listen von Verarbeitungsvorgängen, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
- Datenschutz-Folgenabschätzungen und Listen von Verarbeitungsvorgängen, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
- Datenschutz-Folgenabschätzung, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
- § 38 BDSG, Gesetze im Internet
- Datenschutzbeauftragter, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
- Datenschutz-Folgenabschätzungen und Listen von Verarbeitungsvorgängen, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
