FAQ · Regelwerke im Überblick
Was verlangt das Gesetz von der Compliance-Funktion bei Banken und bei Versicherern?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Nach § 25a KWG muss ein Kreditinstitut interne Kontrollverfahren einrichten, mit einem internen Kontrollsystem und einer unabhängigen Internen Revision. Zum internen Kontrollsystem gehören eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion und eine unabhängige Compliance-Funktion. Genannt ist das Merkmal der Unabhängigkeit. Für die Interne Revision nennt das Gesetz eine weitere Grenze: Sie darf nicht mit anderen Geschäftsbereichen oder Kontrollfunktionen kombiniert werden.
Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verantwortlich, zu der das Risikomanagement gehört. Dessen Ausgestaltung hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab und seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist regelmäßig zu überprüfen. Verlangt ist auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Nach Angaben der Aufsicht konkretisieren die MaRisk das KWG.
Für Versicherer verlangt § 29 VAG: Das interne Kontrollsystem muss über eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen verfügen, die Compliance-Funktion. Sie berät den Vorstand in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Die interne Revision muss nach § 30 VAG objektiv und unabhängig von anderen operativen Tätigkeiten sein und berichtet direkt an den Vorstand. Ein wirksames Risikomanagementsystem fordert § 26 VAG.
Belege
- § 25a KWG, Gesetze im Internet
- § 25a Absatz 1 KWG, interne Kontrollverfahren, Gesetze im Internet
- § 25a Absatz 1 KWG, Compliance-Funktion, Gesetze im Internet
- § 25a Absatz 1 KWG, Verantwortung der Geschäftsleiter, Gesetze im Internet
- § 25a Absatz 1 KWG, Ausgestaltung, Gesetze im Internet
- MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken, BaFin
- § 25a Absatz 1 KWG, Interne Revision, Gesetze im Internet
- § 25a Absatz 1 KWG, Ausstattung, Gesetze im Internet
- § 29 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 29 VAG, Absatz 1
- § 29 VAG, Absatz 2
- § 30 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 30 VAG, Absatz 2
- § 26 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 26 VAG, Absatz 1
