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FAQ · Auslagerung und Dienst­leis­ter­steue­rung

Wie groß darf die Abhängigkeit von einem einzelnen Dienstleister sein und was verlangt das Auf­sichts­recht zu Konzentration und Ausstieg?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Der Maßstab ist qualitativ. Nach § 25b KWG sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Nach § 32 VAG ist bei der Ausgliederung wichtiger Funktionen eine übermäßige Steigerung des ope­ra­tio­nel­len Risikos zu vermeiden.

Die Aufsicht beschreibt, wann Konzentration zum Risiko wird: Es kommt darauf an, ob das Angebot des Dienst­leis­ters derart speziell ist, dass die Finanz­un­ter­neh­men bei ihren kritischen oder wichtigen Funktionen von ihm abhängig sind. Zu einem Abhän­gig­keits­ver­hält­nis führt das, wenn ein Wechsel wegen weniger Alternativen nicht möglich ist oder sich als praktisch sehr schwierig erweist.

Zum Ausstieg gilt: Bei wesentlichen Auslagerungen hat die Bank im Fall der beab­sich­tig­ten oder erwarteten Beendigung Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten auch danach zu erhalten. Bei IKT-Dienst­leis­tun­gen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen muss das Unternehmen zudem berück­sich­ti­gen, wie weit es sich von dem Dienstleister abhängig macht, und eine Aus­stiegs­stra­te­gie haben.

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