FAQ · Auslagerung und Dienstleistersteuerung
Wie groß darf die Abhängigkeit von einem einzelnen Dienstleister sein und was verlangt das Aufsichtsrecht zu Konzentration und Ausstieg?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Der Maßstab ist qualitativ. Nach § 25b KWG sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Nach § 32 VAG ist bei der Ausgliederung wichtiger Funktionen eine übermäßige Steigerung des operationellen Risikos zu vermeiden.
Die Aufsicht beschreibt, wann Konzentration zum Risiko wird: Es kommt darauf an, ob das Angebot des Dienstleisters derart speziell ist, dass die Finanzunternehmen bei ihren kritischen oder wichtigen Funktionen von ihm abhängig sind. Zu einem Abhängigkeitsverhältnis führt das, wenn ein Wechsel wegen weniger Alternativen nicht möglich ist oder sich als praktisch sehr schwierig erweist.
Zum Ausstieg gilt: Bei wesentlichen Auslagerungen hat die Bank im Fall der beabsichtigten oder erwarteten Beendigung Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten auch danach zu erhalten. Bei IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen muss das Unternehmen zudem berücksichtigen, wie weit es sich von dem Dienstleister abhängig macht, und eine Ausstiegsstrategie haben.
Belege
- § 25b Absatz 1 KWG, Gesetze im Internet
- § 32 VAG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet
- § 32 Absatz 3 VAG, Gesetze im Internet
- BaFin, Nicht jede Konzentration ist ein Risiko, Abhängigkeit
- BaFin, Nicht jede Konzentration ist ein Risiko, Wechsel
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Beendigung
- BaFin, IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteienrisikomanagement, Abhängigkeit und Ausstiegsstrategie
