FAQ · Auslagerung und Dienstleistersteuerung
Was ist die zentrale Auslagerungssteuerung?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Die zentrale Auslagerungssteuerung steuert Auslagerungen und ihre Dienstleister. Die Bezeichnung steht in keinem Gesetz. § 25b KWG verlangt von Banken ein Auslagerungsregister. Den zentralen Auslagerungsbeauftragten und das zentrale Auslagerungsmanagement beschreibt das Rundschreiben der Aufsicht zum Risikomanagement.
Jede Bank, die Auslagerungen vornimmt, richtet danach einen zentralen Auslagerungsbeauftragten im Haus selbst ein. Abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten kommt ein zentrales Auslagerungsmanagement hinzu, zu dessen Aufgaben unter anderem die Erstellung und Pflege einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen zählt. Jährlich erhält die Geschäftsleitung einen Bericht über wesentliche Auslagerungen.
Für Versicherer regelt § 32 VAG die Ausgliederung. Ein Versicherungsunternehmen, das Funktionen oder Versicherungstätigkeiten ausgliedert, bleibt für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. Für die Ausgliederung von Schlüsselfunktionen und selbst definierten Schlüsselaufgaben muss es nach dem Rundschreiben der Aufsicht stets eine Ausgliederungsbeauftragte oder einen Ausgliederungsbeauftragten geben. Sie überwachen und beurteilen, unbeschadet der Letztverantwortung der gesamten Geschäftsleitung, ob die ausgegliederten Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Stand: MaRisk in der Fassung des Rundschreibens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle veröffentlicht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Belege
- § 25b Absatz 1 KWG, Gesetze im Internet
- § 25b Absatz 1 KWG, Auslagerungsregister, Gesetze im Internet
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Auslagerungsbeauftragter
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Aufgaben
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Bericht
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Geschäftsorganisation, Randnummer 225
- § 32 VAG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet
- § 32 VAG, Absatz 1
- Rundschreiben 09/2025 (VA), Ausgliederungsbeauftragte, BaFin
- BaFin, Rundschreiben 06/2024 (BA), Titel der Veröffentlichung
- BaFin, neunte MaRisk-Novelle, Veröffentlichung im Juni 2026
