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FAQ · Auslagerung und Dienst­leis­ter­steue­rung

Gelten für Nearshoring andere Regeln als für Outsourcing?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Regeln knüpfen an die Auslagerung an; der Sitz des Dienst­leis­ters wirkt sich an einzelnen Stellen aus. Nach § 25b KWG müssen die Kon­troll­mög­lich­kei­ten der Aufsicht bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen im Europäischen Wirt­schafts­raum ebenso durch geeignete Vorkehrungen gegeben sein wie bei einem Drittstaat. Sitzt das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men bei einer wesentlichen Auslagerung in einem Drittstaat, ist vertraglich ein inländischer Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter vorzusehen. § 32 VAG verlangt in Absatz 4 den Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten entsprechend für wichtige Funktionen und Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten. Die Prüfungs- und Kon­troll­rechte der Aufsicht sichert Absatz 2.

Bei wesentlichen Auslagerungen gehören nach dem Rundschreiben der Aufsicht zum Risi­ko­ma­nage­ment die Standorte in den Vertrag, also Regionen oder Länder, in denen die Dienst­leis­tung erfolgt oder maßgebliche Daten gespeichert und verarbeitet werden. Dazu kommt die Regelung, dass die Bank benach­rich­tigt wird, wenn das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men den Standort wechselt.

Für IKT-Dienstleister gilt nach der Aufsicht: Nur kritische IKT-Dritt­dienst­leis­ter müssen gemäß Artikel 31 Absatz 12 DORA einen Sitz in der EU haben.

Stand: MaRisk in der Fassung des Rund­schrei­bens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle ver­öf­fent­licht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

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