FAQ · Auslagerung und Dienstleistersteuerung
Gelten für Nearshoring andere Regeln als für Outsourcing?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Die Regeln knüpfen an die Auslagerung an; der Sitz des Dienstleisters wirkt sich an einzelnen Stellen aus. Nach § 25b KWG müssen die Kontrollmöglichkeiten der Aufsicht bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum ebenso durch geeignete Vorkehrungen gegeben sein wie bei einem Drittstaat. Sitzt das Auslagerungsunternehmen bei einer wesentlichen Auslagerung in einem Drittstaat, ist vertraglich ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter vorzusehen. § 32 VAG verlangt in Absatz 4 den Zustellungsbevollmächtigten entsprechend für wichtige Funktionen und Versicherungstätigkeiten. Die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsicht sichert Absatz 2.
Bei wesentlichen Auslagerungen gehören nach dem Rundschreiben der Aufsicht zum Risikomanagement die Standorte in den Vertrag, also Regionen oder Länder, in denen die Dienstleistung erfolgt oder maßgebliche Daten gespeichert und verarbeitet werden. Dazu kommt die Regelung, dass die Bank benachrichtigt wird, wenn das Auslagerungsunternehmen den Standort wechselt.
Für IKT-Dienstleister gilt nach der Aufsicht: Nur kritische IKT-Drittdienstleister müssen gemäß Artikel 31 Absatz 12 DORA einen Sitz in der EU haben.
Stand: MaRisk in der Fassung des Rundschreibens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle veröffentlicht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Belege
- § 25b Absatz 3 KWG, Kontrollmöglichkeiten, Gesetze im Internet
- § 25b KWG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet
- § 25b Absatz 3 KWG, Zustellungsbevollmächtigter, Gesetze im Internet
- § 32 VAG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet
- § 32 Absatz 4 VAG, Gesetze im Internet
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Vertragsinhalt
- BaFin, FAQs zu DORA, Sitz kritischer IKT-Drittdienstleister
- § 32 Absatz 4 VAG, Weisungsrechte, Gesetze im Internet
- § 32 Absatz 2 VAG, Prüfungs- und Kontrollrechte, Gesetze im Internet
- BaFin, Rundschreiben 06/2024 (BA), Titel der Veröffentlichung
- BaFin, neunte MaRisk-Novelle, Veröffentlichung im Juni 2026
