FAQ · Regelwerke im Überblick
Was regeln die MaRisk und was hat die Neufassung geändert?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Die MaRisk sind das Rundschreiben der BaFin zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Die BaFin gibt darin vor, wie Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleister ihr Risikomanagement organisieren müssen; die MaRisk konkretisieren das KWG.
Im Juni 2026 haben BaFin und Bundesbank die neunte Novelle veröffentlicht. Aus 122 Seiten wurden rund 80, denn die BaFin hat Detailregelungen entfernt und in allgemeinere Formulierungen überführt. Sie hat drei Größenklassen festgelegt. Für die meisten Häuser entscheidet die Bilanzsumme, ob und welche Erleichterungen sie in Anspruch nehmen können. Nach Schätzung der BaFin schaffen die neuen Größenklassen für 80 bis 85 Prozent der Häuser Erleichterungen. Die Aufsicht nennt das einen Vertrauensvorschuss. Geschäftsführung, Aufsichtsräte und Wirtschaftsprüfer können stärker selbst einschätzen, welche Risiken wie wichtig für ihr Haus sind.
Für Versicherer gilt das Rundschreiben 09/2025 (VA) der BaFin, die MaGo. Es legt die Vorschriften über die Geschäftsorganisation im VAG und in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für die BaFin verbindlich aus. Maßstab ist nach § 23 Absatz 1 VAG die Art, der Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungsunternehmens.
Belege
- MaRisk-Novelle: Mehr Proportionalität, Meldung der BaFin
- MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken, BaFin
- MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken, Bezug zum KWG, BaFin
- MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken, Veröffentlichung, BaFin
- MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken, Umfang, BaFin
- MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken, Detailregelungen, BaFin
- MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken, Größenklassen, BaFin
- MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken, Schätzung, BaFin
- „Vertrauensvorschuss für die Institute“, Interview der BaFin zur 9. MaRisk-Novelle
- Rundschreiben 09/2025 (VA), BaFin
- Rundschreiben 09/2025 (VA), Auslegung der Vorschriften, BaFin
- § 23 VAG, Gesetze im Internet
- § 23 Absatz 1 VAG, Gesetze im Internet
