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FAQ · Auslagerung und Dienst­leis­ter­steue­rung

Gelten Auslagerungen innerhalb der Gruppe als Auslagerung?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Ja, die Aufsicht nimmt sie nicht aus. Für Banken umfasst das Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter nach dem Rundschreiben zum Risi­ko­ma­nage­ment alle Aus­la­ge­rungs­ver­ein­ba­run­gen, ein­schließ­lich der Ver­ein­ba­run­gen mit Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men innerhalb einer Gruppe oder eines Verbundes. Für Versicherer dürfen grup­pen­in­terne Aus­glie­de­run­gen nicht generell mit weniger Sorgfalt und einer weniger intensiven Überwachung einhergehen und sie können nicht ohne weiteres als nicht wichtig eingestuft werden.

Erleich­te­run­gen gibt es im Einzelfall. Nach dem MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA) kann bei gruppen- und ver­bund­in­ter­nen Auslagerungen von Banken auf Aus­stiegs­pro­zesse und Hand­lungs­op­tio­nen verzichtet werden. Nach § 32 VAG ist ein Weisungsrecht nicht erforderlich, wenn im Rahmen einer steuerlichen Organschaft Funktionen auf eine Mut­ter­ge­sell­schaft ausgegliedert werden, die sich vertraglich den gleichen auf­sichts­recht­li­chen Anforderungen unterwirft.

Auch die Regeln zum IKT-Dritt­par­tei­en­ri­si­ko­ma­nage­ment gelten nach der Aufsicht grundsätzlich für grup­pen­in­terne IKT-Dritt­dienst­leis­ter. Ein reduziertes Risiko, etwa durch geeignete Durchgriff- oder Kon­troll­mög­lich­kei­ten, kann proportional berück­sich­tigt werden.

Stand: MaRisk in der Fassung des Rund­schrei­bens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle ver­öf­fent­licht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

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