FAQ · Ausstieg, Notfall und Unterauftragnehmer
Wie dokumentiert Ihr Haus Weiterverlagerungen über mehrere Stufen so, dass die Kette steuerbar bleibt?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Eine steuerbare Kette entsteht, wenn jede Stufe mit Auftraggeber, Unterauftragnehmer, Leistungsanteil, Standort und Datenzugang erfasst ist. Bei IKT-Dienstleistungen für kritische oder wichtige Funktionen soll das Register alle Unterauftragnehmer enthalten, die die Leistung wirksam unterstützen. Maßgeblich ist die wirksame Unterstützung, nicht der Name im Direktvertrag.
Nach dem MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA) legt eine Bank bei der Weiterverlagerung wesentlicher Auslagerungen fest, ob der weiter verlagerte Teil wesentlich ist und ob dieser Teil im Auslagerungsregister zu erfassen ist. Vertraglich stellt sie zumindest sicher, dass die Vereinbarungen mit Subunternehmen zum Auslagerungsvertrag passen; nach dem Rundschreiben 09/2025 (VA) der BaFin genehmigt bei einem Versicherer zumindest das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung die Sub-Delegation einer wichtigen Funktion vorab.
Namen allein steuern nichts. Erst der Leistungsanteil je Stufe, zusammen mit den weitergegebenen Prüf-, Informations-, Sicherheits- und Exit-Rechten, macht die Kette lenkbar.
Stand: MaRisk in der Fassung des Rundschreibens 06/2024 (BA); die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle veröffentlicht und maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
In der Praxis
Für eine wesentliche Leistung werden zwei Unterauftragsstufen mit Leistungsanteilen gezeichnet.
- Direkte und nachgelagerte Erbringer sind mit Leistungsanteilen erfasst.
- Datenstandorte, Abhängigkeiten und Konzentrationen sind geprüft.
- Vertragliche Rechte und Änderungsprozess sind je Stufe belegt.
Nachweis: Als Nachweis liegt eine versionierte Weiterverlagerungskette mit Vertrags- und Risikoabgleich vor.
Belege
- FAQs zu DORA, Informationsregister, Unterauftragnehmer, BaFin
- BaFin, Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Weiterverlagerung im Register
- BaFin, Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Subunternehmen
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Geschäftsorganisation, Randnummer 221
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Titel der Veröffentlichung
- BaFin, Rundschreiben 06/2024 (BA), Titel der Veröffentlichung
- BaFin, neunte MaRisk-Novelle, Veröffentlichung im Juni 2026
