FAQ · Auslagerung und Dienstleistersteuerung
Wann ist eine Auslagerung bei einer Bank wesentlich und was folgt daraus?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Maßgeblich ist die Bedeutung für das Geschäft. Nach § 25b KWG geht es um Aktivitäten und Prozesse, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind und für sie muss die Bank angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Welche Auslagerungen das im Einzelfall sind, legt sie nach dem Rundschreiben der Aufsicht zum Risikomanagement eigenverantwortlich anhand einer Risikoanalyse fest.
Bei einer wesentlichen Auslagerung kommen weitere Folgen hinzu. Sitzt das Auslagerungsunternehmen in einem Drittstaat, ist vertraglich ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter vorzusehen. Die Steuerung umfasst dann auch die laufende Überwachung der Leistung des Auslagerungsunternehmens. Nicht wesentliche Auslagerungen bleiben nicht außen vor. Auch sie stehen im Auslagerungsregister.
Für Versicherer knüpft § 32 VAG die Pflichten an die Ausgliederung wichtiger Funktionen und Versicherungstätigkeiten. Wesentliche Beeinträchtigungen der Qualität der Geschäftsorganisation, eine übermäßige Steigerung des operationellen Risikos und eine Gefährdung der Dienstleistung für die Versicherungsnehmer sind zu vermeiden. Für einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittstaat ist vertraglich ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter sicherzustellen (§ 32 Absatz 4 VAG). Nach dem Rundschreiben 09/2025 (VA) der BaFin muss die gesamte Geschäftsleitung die Ausgliederung wichtiger Funktionen vorab genehmigen.
Stand: MaRisk in der Fassung des Rundschreibens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle veröffentlicht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Belege
- § 25b Absatz 1 KWG, Gesetze im Internet
- § 25b Absatz 1 KWG, Auslagerungsregister, Gesetze im Internet
- § 25b Absatz 3 KWG, Drittstaat, Gesetze im Internet
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Wesentlichkeit
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Überwachung
- § 32 VAG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet
- § 32 VAG, Absatz 3, Gesetze im Internet
- § 32 VAG, Absatz 4 (Weisungsrechte)
- § 32 VAG, Absatz 4 (Drittstaat)
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Geschäftsorganisation, Randnummer 221
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Titel der Veröffentlichung
- BaFin, Rundschreiben 06/2024 (BA), Titel der Veröffentlichung
- BaFin, neunte MaRisk-Novelle, Veröffentlichung im Juni 2026
