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FAQ · Auslagerung und Dienst­leis­ter­steue­rung

Wann ist eine Auslagerung bei einer Bank wesentlich und was folgt daraus?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Maßgeblich ist die Bedeutung für das Geschäft. Nach § 25b KWG geht es um Aktivitäten und Prozesse, die für die Durchführung von Bank­ge­schäf­ten, Finanz­dienst­leis­tun­gen oder sonstigen insti­tuts­ty­pi­schen Dienst­leis­tun­gen wesentlich sind und für sie muss die Bank angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Welche Auslagerungen das im Einzelfall sind, legt sie nach dem Rundschreiben der Aufsicht zum Risi­ko­ma­nage­ment eigen­ver­ant­wort­lich anhand einer Risikoanalyse fest.

Bei einer wesentlichen Auslagerung kommen weitere Folgen hinzu. Sitzt das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men in einem Drittstaat, ist vertraglich ein inländischer Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter vorzusehen. Die Steuerung umfasst dann auch die laufende Überwachung der Leistung des Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­mens. Nicht wesentliche Auslagerungen bleiben nicht außen vor. Auch sie stehen im Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter.

Für Versicherer knüpft § 32 VAG die Pflichten an die Ausgliederung wichtiger Funktionen und Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten. Wesentliche Beein­träch­ti­gun­gen der Qualität der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion, eine übermäßige Steigerung des ope­ra­tio­nel­len Risikos und eine Gefährdung der Dienst­leis­tung für die Ver­si­che­rungs­neh­mer sind zu vermeiden. Für einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittstaat ist vertraglich ein inländischer Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter sicher­zu­stel­len (§ 32 Absatz 4 VAG). Nach dem Rundschreiben 09/2025 (VA) der BaFin muss die gesamte Geschäfts­lei­tung die Ausgliederung wichtiger Funktionen vorab genehmigen.

Stand: MaRisk in der Fassung des Rund­schrei­bens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle ver­öf­fent­licht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Belege