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FAQ · Ausstieg, Notfall und Unter­auf­trag­neh­mer

Was gilt, wenn ein Dienstleister einen wesentlichen Unter­auf­trag­neh­mer austauschen will?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Der Austausch läuft geordnet, wenn Ihr Haus die angekündigte Änderung mit dem genehmigten Leistungs- und Wei­ter­ver­la­ge­rungs­mo­dell vergleicht und zugleich die Anzei­ge­pflich­ten prüft. Bei einer Bank ist eine wesentliche Änderung einer bestehenden wesentlichen Auslagerung anzuzeigen, die wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts­tä­tig­keit haben kann; das Regelbeispiel der Aufsicht geht dabei von neuen Sub­aus­la­ge­run­gen aus. Ein Versicherer zeigt nach Ver­trags­schluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf wichtige aus­ge­glie­derte Funktionen an und nach dem Rundschreiben 09/2025 (VA) der BaFin genehmigt das zuständige Mitglied der Geschäfts­lei­tung die Sub-Delegation vorab.

Erfährt ein Haus erst später von der Wei­ter­ver­la­ge­rung, ist sie als wesentliche Änderung anzuzeigen, sobald es Kenntnis erlangt; nach der BaFin müssen bei einer Aktua­li­sie­rung der Sub­dienst­leis­ter alle Sub­aus­la­ge­run­gen erneut angegeben werden.

In der Praxis

Die Ände­rungs­mel­dung wird anhand einer festgelegten Impact-Matrix geprüft.

  • Betroffene Leistungs- und Datenflüsse sind identifiziert.
  • Anzeige-, Zustimmungs- und Kün­di­gungs­rechte sind geprüft.
  • Risiko, Vertrag, Register und Ausstiegsplan sind aktualisiert.

Nachweis: Als Nachweis liegt eine Änderungsakte mit Impact, Entscheidung und nachgezogenen Stammdaten vor.

Belege