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FAQ · Anzeigen und Freigaben gegenüber der Aufsicht

Genehmigt die BaFin eine kritische IKT-Dienst­leis­tung oder wesentliche Auslagerung und was zeigt Ihr Haus ihr an?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Bei Auslagerungen und Aus­glie­de­run­gen ist die Anzeige der vorgesehene Weg, nicht die Genehmigung. Für das Anzei­ge­ver­fah­ren zu Auslagerungen stellt die BaFin klar: Es erfolgt keine Genehmigung der beab­sich­tig­ten Auslagerung durch die BaFin und eine Wartefrist gibt es nicht. Eine Anzeige ist keine Genehmigung. Die Absichts­an­zeige ermöglicht der Aufsicht, schon in diesem frühen Stadium erste Problemfelder zu erkennen und gege­be­nen­falls zu intervenieren.

Angezeigt wird nach zwei Regimen. Banken zeigen die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug an, Versicherer nach § 47 Nr. 8 VAG unverzüglich die Absicht, wichtige Funktionen auszugliedern, unter Vorlage des Ver­trags­ent­wurfs. Daneben fordert Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 DORA, die Aufsicht über geplante Verträge zur Nutzung von IKT-Dienst­leis­tun­gen für kritische oder wichtige Funktionen zu informieren.

Die interne Freigabe bleibt eine eigene Entscheidung. Die Ein­gangs­be­stä­ti­gung der Aufsicht meldet nur, ob die Meldung erfolgreich übermittelt worden ist.

In der Praxis

Vor der Ver­trags­un­ter­zeich­nung entsteht je Vorhaben eine Freigabe- und Anzei­gen­ma­trix.

  • Anlässe nach DORA und nach dem Auf­sichts­ge­setz der Rechtseinheit sind getrennt geprüft.
  • Leitungs-, Risiko- und Ver­trags­frei­ga­ben sind dokumentiert.
  • Frist, Kanal und Nachweis der Anzeige sind festgehalten.

Nachweis: Als Nachweis liegen Frei­ga­be­pro­to­koll, Anzei­gen­ent­schei­dung und gege­be­nen­falls der Eingangsbeleg der Aufsicht vor.

Belege