Dieses Rundschreiben zeigt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäftsorganisation und des Risikomanagements der Wertpapierinstitute auf der Grundlage der folgenden Rechtsgrundlagen auf: §§ 13, 20, 28, 5. Kapitel, Abschnitt 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) - insbesondere §§ 38, 39, 40, 41, 43, 44 und 45 WpIG sowie §§ 80, 81 …
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Dieses Rundschreiben zeigt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäftsorganisation und des Risikomanagements der Wertpapierinstitute auf der Grundlage der folgenden Rechtsgrundlagen auf: §§ 13, 20, 28, 5. Kapitel, Abschnitt 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) - insbesondere §§ 38, 39, 40, 41, 43, 44 und 45 WpIG sowie §§ 80, 81 …
Zusammenfassung der Redaktion
Das Rundschreiben 09/2026 (WA) zeigt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäftsorganisation und des Risikomanagements der Wertpapierinstitute auf. Grundlage sind die §§ 13, 20 und 28 sowie das 5. Kapitel, Abschnitt 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG), vor allem die §§ 38, 39, 40, 41, 43, 44 und 45 WpIG. Hinzu kommen die §§ 80 und 81 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, hier vor allem die Art. 21 bis 25.
Das Rundschreiben setzt zwei EBA-Leitlinien um, soweit sie das Risikomanagement der Wertpapierinstitute betreffen: die Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/14) und die Leitlinien zur Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2021/06, ESMA35-36-2319).
Die Beachtung der Anforderungen soll entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 3 WpIG dazu beitragen, Missständen im Wertpapierwesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der erbrachten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Die Wertpapierinstitute müssen die Anforderungen zugleich mit der Maßgabe einhalten, die Interessen der Wertpapierdienstleistungskunden zu schützen.
Die Anforderungen richten sich an Mittlere und Kleine Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 und 17 WpIG einschließlich deren Zweigniederlassungen im Ausland. Auf Große Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 18 WpIG finden sie keine Anwendung. Für diese gilt der gesetzliche Aufsichtsrahmen nach § 4 WpIG, also unverändert die §§ 25a und 25b des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und die Anforderungen, die diese Vorschriften konkretisieren, so das Rundschreiben 06/2026 (BA) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).
Die Gliederung beginnt mit den Abschnitten AT 1 bis AT 9: Ziel des Rundschreibens und Geltungsbeginn, Anwendungsbereich und Begriffsdefinition, Verantwortung der Geschäftsleiter und des Aufsichtsorgans, allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement, Organisationsrichtlinien, Dokumentation, Ressourcen, Anpassungsprozesse und Auslagerung. Es folgen BT 1 mit den besonderen Anforderungen an interne Kontrollmechanismen, BTH 1 und BTH 2 zu Funktionstrennung und zu den Prozessen im Handelsgeschäft, BTR 1 bis BTR 4 zu den Risiken aus laufender Tätigkeit, den sonstigen Risiken, den Liquiditätsrisiken und dem Risiko einer ungeordneten Abwicklung sowie BT 2 zur Risikoberichterstattung.
Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Originalquelle. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
