Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Bestellung bzw. zur Verlängerung der Bestellung von Verwaltern des Refinanzierungsregisters (Verwalter). Das Rundschreiben soll die Anforderungen an diese Verwalter aus Sicht der Bafin konkretisieren und praktische Hilfestellungen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bieten.
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Bestellung von Verwaltern des Refinanzierungsregisters gemäß §§ 22e ff. KWG
Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Bestellung bzw. zur Verlängerung der Bestellung von Verwaltern des Refinanzierungsregisters (Verwalter). Das Rundschreiben soll die Anforderungen an diese Verwalter aus Sicht der Bafin konkretisieren und praktische Hilfestellungen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bieten.
Zusammenfassung der Redaktion
Das Rundschreiben 10/2026 (BA) gibt Hinweise zur Bestellung und zur Verlängerung der Bestellung von Verwaltern des Refinanzierungsregisters gemäß §§ 22e ff. des Kreditwesengesetzes (KWG). Es konkretisiert die Anforderungen an diese Verwalter aus Sicht der BaFin und bietet praktische Hilfestellungen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.
Das Rundschreiben richtet sich an Unternehmen, die ein Refinanzierungsregister führen möchten, und an die Bewerber um das Amt des Verwalters dieser Refinanzierungsregister. Der Begriff „Verwalter“ bezeichnet ein Amt und schließt daher Personen jeglichen Geschlechts sowie den Stellvertreter oder die Stellvertreter ein. Es gilt ab dem 14.09.2026.
Nach § 22e Abs. 1 Satz 1 KWG ist bei jedem ein Refinanzierungsregister führenden Unternehmen ein Verwalter zu bestellen. Aufgabe des Verwalters ist es nach § 22g Abs. 1 KWG, im Interesse der im Refinanzierungsregister eingetragenen oder einzutragenden Übertragungsberechtigten darüber zu wachen, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Als Verwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Nach § 22e Abs. 2 KWG muss ein Verwalter Unabhängigkeit, vor allem von dem registerführenden Unternehmen, Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Er darf das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. zeitnah vollenden.
Die Gliederung beginnt mit der Einführung und den aufsichtlichen Anforderungen an den Verwalter. Es folgen das Verwaltungsverfahren, die einzureichenden Unterlagen, die Vergütung und der Anspruch auf Auslagenersatz, die Gebührenpflichtigkeit der Bestellung und der Schutz der eingereichten Daten.
Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Originalquelle. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
