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Rundschreiben 08/2026 (WA)

Dieses Rundschreiben stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Bafin) Ver­mö­gens­an­la­gen im Regelfall nicht als verpackte Anla­ge­pro­dukte nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26.11.2014 über Basis­in­for­ma­ti­ons­blät­ter für verpackte Anla­ge­pro­dukte für Kleinanleger und Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukte (PRIIPs-VO) einordnet.

Rundschreiben

Dieses Rundschreiben stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Bafin) Ver­mö­gens­an­la­gen im Regelfall nicht als verpackte Anla­ge­pro­dukte nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26.11.2014 über Basis­in­for­ma­ti­ons­blät­ter für verpackte Anla­ge­pro­dukte für Kleinanleger und Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukte (PRIIPs-VO) einordnet.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin Rundschreiben →

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 08/2026 (WA) stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) Ver­mö­gens­an­la­gen im Regelfall nicht als verpackte Anla­ge­pro­dukte einordnet. Die Einordnung erfolgt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26.11.2014 über Basis­in­for­ma­ti­ons­blät­ter für verpackte Anla­ge­pro­dukte für Kleinanleger und Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukte (PRIIPs-VO).

Das Rundschreiben 08/2026 (WA) richtet sich an Anbieter, die Ver­mö­gens­an­la­gen im Inland anbieten. Es gilt ab dem 27.07.2026.

Für Ver­mö­gens­an­la­gen muss der Anbieter daher in der Regel ein Ver­mö­gens­an­la­gen-Infor­ma­ti­ons­blatt (VIB) erstellen. Dieses ist von der BaFin zu gestatten und bei ihr zu hinterlegen.

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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