Dieses Rundschreiben stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Vermögensanlagen im Regelfall nicht als verpackte Anlageprodukte nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26.11.2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-VO) einordnet.
Qvestcon News
Rundschreiben 08/2026 (WA)
Dieses Rundschreiben stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Vermögensanlagen im Regelfall nicht als verpackte Anlageprodukte nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26.11.2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-VO) einordnet.
Zusammenfassung der Redaktion
Das Rundschreiben 08/2026 (WA) stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Vermögensanlagen im Regelfall nicht als verpackte Anlageprodukte einordnet. Die Einordnung erfolgt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26.11.2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-VO).
Das Rundschreiben 08/2026 (WA) richtet sich an Anbieter, die Vermögensanlagen im Inland anbieten. Es gilt ab dem 27.07.2026.
Für Vermögensanlagen muss der Anbieter daher in der Regel ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen. Dieses ist von der BaFin zu gestatten und bei ihr zu hinterlegen.
Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Originalquelle. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
