Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern nach dem Pfandbriefgesetz (PfandBG). Das Rundschreiben soll die Anforderungen an Treuhänder nach dem PfandBG aus Sicht der Bafin konkretisieren und praktische Hilfestellungen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bieten.
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Bestellung von Treuhändern bei einer Pfandbriefbank gemäß §§ 7ff. PfandBG
Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern nach dem Pfandbriefgesetz (PfandBG). Das Rundschreiben soll die Anforderungen an Treuhänder nach dem PfandBG aus Sicht der Bafin konkretisieren und praktische Hilfestellungen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bieten.
Zusammenfassung der Redaktion
Das Rundschreiben 11/2026 (BA) gibt Hinweise zur Bestellung und zur Verlängerung der Bestellung von Treuhändern nach dem Pfandbriefgesetz (PfandBG). Es konkretisiert die Anforderungen an Treuhänder aus Sicht der BaFin und bietet praktische Hilfestellungen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.
Das Rundschreiben richtet sich an Pfandbriefbanken und an Bewerber um ein Treuhänderamt bei einer Pfandbriefbank. Der Begriff „Treuhänder“ bezeichnet ein Amt und schließt daher Personen jeglichen Geschlechts sowie den Stellvertreter oder die Stellvertreter ein. Es gilt ab dem 14.09.2026 und ersetzt die FAQs zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern und Stellvertretern bei einer Pfandbriefbank gemäß §§ 7 ff. PfandBG vom 27.09.2023, geändert am 07.08.2025.
Vor Aufnahme des Pfandbriefgeschäfts sind nach § 7 Abs. 1 PfandBG ein Treuhänder und mindestens ein Stellvertreter von Amts wegen zu bestellen. Der Treuhänder nimmt die vornehmlich in § 8 PfandBG geregelten Aufgaben wahr, vor allem die Überwachung der jederzeitigen vorschriftsmäßigen Deckung, und zwar im Interesse der Pfandbriefgläubiger und der Vertragspartner von Derivategeschäften nach § 4b PfandBG. Als Treuhänder kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Nach § 7 Abs. 2 und 3 PfandBG muss der Treuhänder die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, Unabhängigkeit, vor allem von der Pfandbriefbank, und Zuverlässigkeit besitzen. Er darf das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. zeitnah vollenden.
Nach der Einführung folgen Abschnitte zum Verwaltungsverfahren, zu den einzureichenden Unterlagen, zur Vergütung und zum Anspruch auf Auslagenersatz, zur Gebührenpflichtigkeit der Bestellung und zum Schutz der eingereichten Daten.
Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Originalquelle. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
