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Bestellung von Treuhändern bei einer Pfand­brief­bank gemäß §§ 7ff. PfandBG

Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern nach dem Pfand­brief­ge­setz (PfandBG). Das Rundschreiben soll die Anforderungen an Treuhänder nach dem PfandBG aus Sicht der Bafin kon­kre­ti­sie­ren und praktische Hil­fe­stel­lun­gen bei der Zusam­men­stel­lung der erfor­der­li­chen Unterlagen bieten.

Rundschreiben

Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern nach dem Pfand­brief­ge­setz (PfandBG). Das Rundschreiben soll die Anforderungen an Treuhänder nach dem PfandBG aus Sicht der Bafin kon­kre­ti­sie­ren und praktische Hil­fe­stel­lun­gen bei der Zusam­men­stel­lung der erfor­der­li­chen Unterlagen bieten.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin Rundschreiben →

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 11/2026 (BA) gibt Hinweise zur Bestellung und zur Verlängerung der Bestellung von Treuhändern nach dem Pfand­brief­ge­setz (PfandBG). Es konkretisiert die Anforderungen an Treuhänder aus Sicht der BaFin und bietet praktische Hil­fe­stel­lun­gen bei der Zusam­men­stel­lung der erfor­der­li­chen Unterlagen.

Das Rundschreiben richtet sich an Pfand­brief­ban­ken und an Bewerber um ein Treuhänderamt bei einer Pfand­brief­bank. Der Begriff „Treuhänder“ bezeichnet ein Amt und schließt daher Personen jeglichen Geschlechts sowie den Stell­ver­tre­ter oder die Stell­ver­tre­ter ein. Es gilt ab dem 14.09.2026 und ersetzt die FAQs zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern und Stell­ver­tre­tern bei einer Pfand­brief­bank gemäß §§ 7 ff. PfandBG vom 27.09.2023, geändert am 07.08.2025.

Vor Aufnahme des Pfand­brief­ge­schäfts sind nach § 7 Abs. 1 PfandBG ein Treuhänder und mindestens ein Stell­ver­tre­ter von Amts wegen zu bestellen. Der Treuhänder nimmt die vornehmlich in § 8 PfandBG geregelten Aufgaben wahr, vor allem die Überwachung der jederzeitigen vor­schrifts­mä­ßi­gen Deckung, und zwar im Interesse der Pfand­brief­gläu­bi­ger und der Ver­trags­part­ner von Deri­va­te­ge­schäf­ten nach § 4b PfandBG. Als Treuhänder kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Nach § 7 Abs. 2 und 3 PfandBG muss der Treuhänder die erfor­der­li­chen Kenntnisse und Erfahrungen, Unab­hän­gig­keit, vor allem von der Pfand­brief­bank, und Zuver­läs­sig­keit besitzen. Er darf das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. zeitnah vollenden.

Nach der Einführung folgen Abschnitte zum Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, zu den ein­zu­rei­chen­den Unterlagen, zur Vergütung und zum Anspruch auf Aus­la­gen­er­satz, zur Gebüh­ren­pflich­tig­keit der Bestellung und zum Schutz der eingereichten Daten.

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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