Dieses Rundschreiben beschreibt die Verwaltungspraxis der Bafin zum Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVGen) nach § 22 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es konkretisiert insbesondere die Anforderungen der Bafin an Inhalt und Unterlagen des Erlaubnisantrags nach § 22 Abs. 1 KAGB sowie ausgewählte Aspekte der Erlaubniserteilung.
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Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 22 KAGB
Dieses Rundschreiben beschreibt die Verwaltungspraxis der Bafin zum Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVGen) nach § 22 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es konkretisiert insbesondere die Anforderungen der Bafin an Inhalt und Unterlagen des Erlaubnisantrags nach § 22 Abs. 1 KAGB sowie ausgewählte Aspekte der Erlaubniserteilung.
Zusammenfassung der Redaktion
Das Rundschreiben 12/2026 (WA) beschreibt die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVGen) nach § 22 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es konkretisiert die Anforderungen an Inhalt und Unterlagen des Erlaubnisantrags nach § 22 Abs. 1 KAGB und behandelt ausgewählte Aspekte der Erlaubniserteilung. Für die antragstellenden Gesellschaften schafft es Transparenz über die Verwaltungspraxis und soll die Bearbeitungszeiten verkürzen.
Das Rundschreiben richtet sich an Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag als AIF-KVG nach § 22 KAGB stellen oder eine solche Antragstellung beabsichtigen. AIF-KVGen sind Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) im Sinne des § 17 KAGB, die mindestens einen Alternativen Investmentfonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. Es gilt einheitlich für interne und externe AIF-KVGen sowie für Gesellschaften, die vor der Antragstellung bereits nach § 44 KAGB in Verbindung mit § 2 KAGB registriert sind. Besonderheiten für bereits registrierte KVGen behandelt es bei den jeweiligen Anforderungen.
Das Rundschreiben gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung. Es ersetzt das „Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 22 KAGB“ vom 24. März 2025. Unberührt bleiben die Anforderungen aus dem „Merkblatt zur Eignung von Geschäftsleitern nach dem KAGB“ und dem „Merkblatt zu der fachlichen Eignung von Mitgliedern von Aufsichtsorganen gemäß KAGB“ in der jeweils aktuellen Fassung.
Auf die Einführung folgen zwei Abschnitte. Der erste behandelt die Anforderungen an Inhalt und Unterlagen des Antrags, der zweite ausgewählte Aspekte der Erlaubniserteilung.
Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Originalquelle. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
