FAQ · Datenschutz, Informationssicherheit und Notfallmanagement
Wer muss ein Verarbeitungsverzeichnis führen und welche Angaben gehören hinein?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Behörden und Unternehmen müssen nach der Bundesbeauftragten für den Datenschutz grundsätzlich ein Verzeichnis über ihre Verarbeitungstätigkeiten führen, Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Datenschutzkonferenz hat dafür einheitliche Hinweise und Musterformulare entwickelt, getrennt für Verantwortliche und für Auftragsverarbeiter.
Der Europäische Datenschutzausschuss nennt je Verarbeitungsvorgang folgende Angaben: den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Empfänger der Daten, gegebenenfalls die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, nach Möglichkeit die Speicherdauer und wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen.
Die Aufzeichnung fällt in die Verantwortung des Managers der Organisation. Sie muss der Datenschutzbehörde auf Anfrage vorliegen.
Belege
- Hinweise und Muster zum Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
- Hinweise und Muster zum Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
- Verhalten Sie sich rechtskonform, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Verhalten Sie sich rechtskonform, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Verhalten Sie sich rechtskonform, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Verhalten Sie sich rechtskonform, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Verhalten Sie sich rechtskonform, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
