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FAQ · Datenschutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Not­fall­ma­nage­ment

Wer muss ein Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis führen und welche Angaben gehören hinein?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Behörden und Unternehmen müssen nach der Bun­des­be­auf­trag­ten für den Datenschutz grundsätzlich ein Verzeichnis über ihre Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten führen, Artikel 30 der Datenschutz-Grund­ver­ord­nung. Die Daten­schutz­kon­fe­renz hat dafür einheitliche Hinweise und Mus­ter­for­mu­lare entwickelt, getrennt für Ver­ant­wort­li­che und für Auf­trags­ver­ar­bei­ter.

Der Europäische Daten­schutz­aus­schuss nennt je Ver­ar­bei­tungs­vor­gang folgende Angaben: den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Empfänger der Daten, gege­be­nen­falls die Übermittlung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten außerhalb des Europäischen Wirt­schafts­raums, nach Möglichkeit die Speicherdauer und wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Sicher­heits­maß­nah­men.

Die Aufzeichnung fällt in die Verantwortung des Managers der Organisation. Sie muss der Daten­schutz­be­hörde auf Anfrage vorliegen.

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