FAQ · Datenschutz, Informationssicherheit und Notfallmanagement
Bis wann ist eine Datenpanne der Aufsicht zu melden?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Eine Datenpanne ist der zuständigen Datenschutzbehörde so bald wie möglich und innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme zu melden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis. Als bekannt gilt der Vorfall, wenn ein angemessenes Maß an Sicherheit besteht, dass er aufgetreten ist und personenbezogene Daten kompromittiert wurden. Gelingt die Meldung nicht innerhalb der Frist, verlangt der Europäische Datenschutzausschuss eine Begründung für die Verzögerung.
Die Meldung entfällt, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für Einzelpersonen führt. Liegen nach 72 Stunden noch nicht alle Angaben vor, wird zunächst die erste Benachrichtigung eingereicht, weitere Informationen folgen phasenweise. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht nimmt dafür eine vorläufige Meldung mit Risikoschätzung entgegen und danach eine Folgemeldung.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich. Betroffene Personen sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein hohes Risiko für ihre Rechte und Freiheiten zu erwarten ist.
Belege
- Datenschutzverletzungen, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Datenschutzverletzungen, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Datenschutzverletzungen, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Datenschutzverletzungen, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Datenschutzverletzungen, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Datenschutzverletzungen, Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen, Europäischer Datenschutzausschuss
- Datenpanne melden, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
