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FAQ · Datenschutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Not­fall­ma­nage­ment

Bis wann ist eine Datenpanne der Aufsicht zu melden?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Eine Datenpanne ist der zuständigen Daten­schutz­be­hörde so bald wie möglich und innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme zu melden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis. Als bekannt gilt der Vorfall, wenn ein angemessenes Maß an Sicherheit besteht, dass er aufgetreten ist und per­so­nen­be­zo­gene Daten kom­pro­mit­tiert wurden. Gelingt die Meldung nicht innerhalb der Frist, verlangt der Europäische Daten­schutz­aus­schuss eine Begründung für die Verzögerung.

Die Meldung entfällt, wenn die Verletzung vor­aus­sicht­lich nicht zu einem Risiko für Ein­zel­per­so­nen führt. Liegen nach 72 Stunden noch nicht alle Angaben vor, wird zunächst die erste Benach­rich­ti­gung eingereicht, weitere Informationen folgen phasenweise. Das Bayerische Landesamt für Daten­schutz­auf­sicht nimmt dafür eine vorläufige Meldung mit Risi­ko­schät­zung entgegen und danach eine Folgemeldung.

Der Auf­trags­ver­ar­bei­ter informiert den Ver­ant­wort­li­chen unverzüglich. Betroffene Personen sind unverzüglich zu benach­rich­ti­gen, wenn ein hohes Risiko für ihre Rechte und Freiheiten zu erwarten ist.

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