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FAQ · Datenschutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Not­fall­ma­nage­ment

Wie unabhängig ist der Daten­schutz­be­auf­tragte und welchen Schutz genießt er gegen Abberufung und Kündigung?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Organisation hat nach Angabe des Bayerischen Landesamts für Daten­schutz­auf­sicht sicher­zu­stel­len, dass der Daten­schutz­be­auf­tragte seine Aufgaben in unabhängiger Weise ausüben kann. Der Europäische Daten­schutz­aus­schuss präzisiert: Das Haus darf ihm keine Weisungen hinsichtlich der Erfüllung seiner Aufgaben erteilen und ihn nicht für die Erfüllung seiner Aufgaben bestrafen oder entlassen.

Für nicht­öf­fent­li­che Stellen erklärt § 38 Absatz 2 BDSG die Regelungen aus § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 für anwendbar, Absatz 4 jedoch nur bei ver­pflich­ten­der Benennung. Danach ist die Abberufung nur in ent­spre­chen­der Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist unzulässig, es sei denn, ein wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kün­di­gungs­frist. Nach dem Ende der Tätigkeit gilt das noch ein Jahr lang.

Inter­es­sen­kon­flikte sind aus­ge­schlos­sen. Der Daten­schutz­be­auf­tragte kann keine Position haben, in der er die Zwecke und Mittel der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten bestimmt. Wider­sprüch­li­che Funktionen sind nach dem Ausschuss hauptsächlich Füh­rungs­po­si­tio­nen, darunter die Vor­stands­vor­sit­zen­den.

Belege