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FAQ · Datenschutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Not­fall­ma­nage­ment

Was muss ein Vertrag zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung regeln?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Beziehung zwischen Ver­ant­wort­li­chem und Auf­trags­ver­ar­bei­ter muss nach dem Europäischen Daten­schutz­aus­schuss durch einen Vertrag geregelt sein, in dem die Ver­ar­bei­tungs­vor­gänge und -mittel dokumentiert sind. Der Vertrag muss festlegen, dass der Auf­trags­ver­ar­bei­ter die Daten nur auf Anweisung des Ver­ant­wort­li­chen verarbeitet, auch bei einer Übermittlung in ein Land außerhalb des EWR, und dass er die Sicherheit der Verarbeitung gewährleistet.

Hinzu kommen die Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung der befugten Personen, die Genehmigung des Ver­ant­wort­li­chen vor dem Einsatz eines weiteren Auf­trags­ver­ar­bei­ters, die Unterstützung bei Betrof­fe­nen­rech­ten, bei der Meldung von Daten­schutz­ver­let­zun­gen und bei Fol­gen­ab­schät­zun­gen, die Löschung oder Rückgabe der Daten nach Ende der Dienst­leis­tung sowie Informationen zum Nachweis und Audits.

Das Bayerische Landesamt für Daten­schutz­auf­sicht lässt schriftliche oder elektronische Form zu und nennt Stan­dard­ver­trags­klau­seln der EU-Kommission oder der Auf­sichts­be­hörde. Vorab prüft der Ver­ant­wort­li­che, ob der Auf­trags­ver­ar­bei­ter hinreichende Garantien bietet.

Die Haftung bleibt beim Haus. Ein Ver­ant­wort­li­cher haftet auch für die Einhaltung des gewählten Auf­trags­ver­ar­bei­ters. Verstößt dieser gegen seine Pflichten, kann der Ver­ant­wort­li­che zur Verantwortung gezogen und gege­be­nen­falls mit Geldbußen belegt werden.

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