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FAQ · Datenschutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Not­fall­ma­nage­ment

Was müssen Unternehmen mit den Kontaktdaten ihres Daten­schutz­be­auf­trag­ten tun?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Bei bestehender Benennpflicht hat die Organisation nach Artikel 37 Absatz 7 der Datenschutz-Grund­ver­ord­nung zwei Dinge zu erledigen: die Kontaktdaten des Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu ver­öf­fent­li­chen und der zuständigen Daten­schutz­auf­sicht Meldung zu machen. Die Ver­öf­fent­li­chung allein genügt nicht: Die Auf­sichts­be­hörde muss die Kontaktdaten erhalten.

Die Meldung führt grundsätzlich der Ver­ant­wort­li­che selbst durch. Er darf eine andere Person damit beauftragen. Das Bayerische Landesamt für Daten­schutz­auf­sicht verlangt, dass jeder Ver­ant­wort­li­che den eigenen Daten­schutz­be­auf­trag­ten meldet, auch wenn mehrere Ver­ant­wort­li­che innerhalb eines Konzerns denselben Daten­schutz­be­auf­trag­ten haben. Sein Meldeportal kann keine Sammelmeldung durchführen.

Ver­ant­wort­li­che außerhalb des Zustän­dig­keits­be­reichs des Landesamts bittet dieses, sich an die eigene zuständige Daten­schutz­auf­sichts­be­hörde zu wenden.

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