FAQ · Datenschutz, Informationssicherheit und Notfallmanagement
Was müssen Unternehmen mit den Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten tun?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Bei bestehender Benennpflicht hat die Organisation nach Artikel 37 Absatz 7 der Datenschutz-Grundverordnung zwei Dinge zu erledigen: die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der zuständigen Datenschutzaufsicht Meldung zu machen. Die Veröffentlichung allein genügt nicht: Die Aufsichtsbehörde muss die Kontaktdaten erhalten.
Die Meldung führt grundsätzlich der Verantwortliche selbst durch. Er darf eine andere Person damit beauftragen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verlangt, dass jeder Verantwortliche den eigenen Datenschutzbeauftragten meldet, auch wenn mehrere Verantwortliche innerhalb eines Konzerns denselben Datenschutzbeauftragten haben. Sein Meldeportal kann keine Sammelmeldung durchführen.
Verantwortliche außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landesamts bittet dieses, sich an die eigene zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
Belege
- Datenschutzbeauftragter, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
- DSB-Meldung, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
- DSB-Meldung, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
- DSB-Meldung, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
- DSB-Meldung, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
