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FAQ · Cloud-Einsatz bei Versicherern und Banken

Was kommt für Cloud-Anbieter durch den Data Act hinzu, ab wann und mit welchen Fristen für den Anbie­ter­wech­sel?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Seit dem 12. September 2025 gilt der Data Act. Für den Wechsel zu einem anderen Anbieter gelten diese Obergrenzen.

Die Kün­di­gungs­frist für die Einleitung des Wechsels darf zwei Monate nicht überschreiten. Der Wechsel erfolgt in keinem Fall später als nach Ablauf der verbindlichen Über­gangs­frist von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der Kün­di­gungs­frist. Für den Datenabruf gilt eine Mindestfrist von 30 Kalendertagen.

Ist ein Wechsel technisch undurch­führ­bar, teilt der Anbieter dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Beantragung mit, begründet es ordnungsgemäß und nennt einen alternativen Über­gangs­zeit­raum, der sieben Monate nicht überschreiten darf.

Anbieter dürfen keine vor­kom­mer­zi­el­len, gewerblichen, technischen, vertraglichen und orga­ni­sa­to­ri­schen Hindernisse aufzwingen und müssen solche Hindernisse beseitigen, wenn sie Kunden daran hindern, exportierbare Daten zu einem anderen Anbieter oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räum­lich­kei­ten zu übertragen.

Pra­xis­emp­feh­lung der Qvestcon: die Stan­dard­ver­träge prüfen, die Fristen als Obergrenzen übernehmen, einen Exportweg mit Format beschreiben und die Entgeltlogik bis zum 12. Januar 2027 anpassen.

Belege