FAQ · Cloud-Einsatz bei Versicherern und Banken
Was kommt für Cloud-Anbieter durch den Data Act hinzu, ab wann und mit welchen Fristen für den Anbieterwechsel?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Seit dem 12. September 2025 gilt der Data Act. Für den Wechsel zu einem anderen Anbieter gelten diese Obergrenzen.
Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf zwei Monate nicht überschreiten. Der Wechsel erfolgt in keinem Fall später als nach Ablauf der verbindlichen Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der Kündigungsfrist. Für den Datenabruf gilt eine Mindestfrist von 30 Kalendertagen.
Ist ein Wechsel technisch undurchführbar, teilt der Anbieter dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Beantragung mit, begründet es ordnungsgemäß und nennt einen alternativen Übergangszeitraum, der sieben Monate nicht überschreiten darf.
Anbieter dürfen keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse aufzwingen und müssen solche Hindernisse beseitigen, wenn sie Kunden daran hindern, exportierbare Daten zu einem anderen Anbieter oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen.
Praxisempfehlung der Qvestcon: die Standardverträge prüfen, die Fristen als Obergrenzen übernehmen, einen Exportweg mit Format beschreiben und die Entgeltlogik bis zum 12. Januar 2027 anpassen.
