FAQ · Regelwerke im Überblick
Gilt das KRITIS-Dachgesetz für Banken und Versicherer?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Das Finanzwesen steht als Sektor im Gesetz (§ 4 Absatz 1 Nummer 3). Für Banken und Versicherer, die als Finanzunternehmen unter DORA fallen, entfallen dennoch wesentliche Vorschriften.
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bestimmt: § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für „Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554“ und für Unternehmen, für die diese Verordnung „auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ gilt. Dazu zählen die Risikoanalyse des Betreibers, die Resilienzpflichten, das Meldewesen und die Umsetzungs- und Überwachungspflicht der Geschäftsleitung. Die Registrierung nach § 8 steht nicht in dieser Aufzählung.
Belege
- KRITIS-Dachgesetz, Gesetze im Internet (Titel)
- § 4 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Überschrift)
- § 4 Absatz 1 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Sektor Finanzwesen)
- § 4 Absatz 2 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Vorschriften)
- § 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Finanzunternehmen)
- § 12 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Risikoanalyse)
- § 13 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Resilienzpflichten)
- § 18 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Meldewesen)
- § 20 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Umsetzungs- und Überwachungspflicht)
- § 8 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Überschrift)
- IKT-Risikomanagement, BaFin (Maßstab DORA)
- DORA: Der Countdown läuft, BaFinJournal (Geltung für beaufsichtigte Unternehmen)
