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FAQ · Auslagerung und Dienst­leis­ter­steue­rung

Welche Register muss ein Haus für Auslagerungen führen und wie verhält sich das Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter zum Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter nach DORA?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Banken führen nach § 25b KWG im Rahmen ihres Risi­ko­ma­nage­ments ein Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter, in dem sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen sind. Das Rundschreiben der Aufsicht zum Risi­ko­ma­nage­ment nimmt ausdrücklich auch Ver­ein­ba­run­gen mit Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men innerhalb einer Gruppe oder eines Verbundes hinein. Hinzu kommt für Finanz­un­ter­neh­men nach Artikel 28 Absatz 3 DORA das Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter über alle Verträge mit Dritt­dienst­leis­tern, die IKT-Dienst­leis­tun­gen bereitstellen.

Die beiden Register bestehen nebeneinander. Die Aufsicht stellt klar: Die Pflicht zur Führung eines Aus­la­ge­rungs­re­gis­ters wird durch die Einführung der Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter nicht aufgehoben. Beim Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter liegt der Fokus auf allen Auslagerungen, unabhängig davon, ob es sich um IT-Auslagerungen handelt. Das Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter ist auf IKT-Dienst­leis­tun­gen beschränkt und umfasst dort alle Dritt­par­tei­be­zie­hun­gen. Die Daten können teilweise über­ein­stim­men, die Register werden aber nicht deckungs­gleich sein.

Für Versicherer enthält § 32 VAG kein Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter wie § 25b Absatz 1 KWG. Das Gesetz sieht für sie Anzeigen nach § 47 VAG vor: die Absicht, wichtige Funktionen oder Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten auszugliedern, unter Vorlage des Ver­trags­ent­wurfs (Nummer 8), und nach Ver­trags­schluss eingetretene wesentliche Umstände bei wichtigen aus­ge­glie­der­ten Funktionen (Nummer 9). Für Versicherer, die DORA anwenden, kommt das Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter nach Artikel 28 Absatz 3 DORA hinzu. Für vor dem 01.01.2016 geschlossene Aus­glie­de­rungs­ver­träge ist nach dem Rundschreiben der Aufsicht eine Übersicht aller bestehender Aus­glie­de­run­gen von wichtigen Funktionen und Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten vorzuhalten.

Stand: MaRisk in der Fassung des Rund­schrei­bens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle ver­öf­fent­licht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

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