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FAQ · Einordnung, Beschaffung und Risikoanalyse

Ist eine kurze oder einmalige Beauftragung automatisch keine IKT-Dienst­leis­tung?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Maßgeblich ist der Leis­tungs­in­halt, nicht die Bestell­lauf­zeit. Nach den Hinweisen der Aufsicht sind IKT-Dienst­leis­tun­gen digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme dauerhaft bereit­ge­stellt werden (Artikel 3 Nummer 21 DORA). Der Begriff ist weit auszulegen. Eine Lauf­zeit­grenze nennt die Aufsicht dort nicht. Eine starre interne Jahresgrenze ist deshalb keine allgemeine Definition und ersetzt die Prüfung des Leis­tungs­in­halts nicht.

Ein isolierter Warenkauf unterscheidet sich von Betrieb, Wartung, Updates oder wie­der­keh­ren­der Bereit­stel­lung und bei auf­ein­an­der­fol­gen­den Kurzaufträgen betrachtet Ihr Haus die Gesamt­be­zie­hung.

In der Praxis

Prüfen Sie die Leis­tungs­be­stand­teile statt der Bestell­lauf­zeit.

  • Betrachten Sie auf­ein­an­der­fol­gende Aufträge gemeinsam.
  • Begründen und dokumentieren Sie die Abgrenzung.
  • Lassen Sie Grenzfälle fachlich prüfen.

Nachweis: Als Nachweis dient ein begründeter Ein­ord­nungs­ent­scheid für die gesamte Leis­tungs­be­zie­hung.

Belege