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FAQ · Regelwerke im Überblick

Betrifft das KRITIS-Dachgesetz gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­run­gen?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Das Gesetz nennt den Sektor „Leistungen der Sozi­al­ver­si­che­rung sowie Grund­si­che­rung für Arbeit­su­chende“ (§ 4 Absatz 1 Nummer 4). Das Vierte Buch des Sozi­al­ge­setz­buchs führt die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung als Ver­si­che­rungs­zweig neben der Unfall-, der Renten- und der Pfle­ge­ver­si­che­rung auf. Für die kritische Dienst­leis­tung der Erbringung von Leistungen der Sozi­al­ver­si­che­rung bestimmt das Gesetz die Auf­sichts­be­hörde des „jeweiligen Leis­tungs­trä­gers nach dem Sozi­al­ge­setz­buch“ (§ 3 Absatz 2 Nummer 10).

Für Betreiber kritischer Anlagen in diesem Sektor gelten die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 nicht, „mit Ausnahme des § 12“ (§ 4 Absatz 2 Nummer 4). Die Risikoanalyse bleibt damit Pflicht: Der Betreiber führt sie „im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre“ durch.

Ob eine gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung Betreiber einer kritischen Anlage ist, hängt von der Rechts­ver­ord­nung ab, die die kritischen Dienst­leis­tun­gen bestimmt (§ 4 Absatz 3).

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