FAQ · Regelwerke im Überblick
Betrifft das KRITIS-Dachgesetz gesetzliche Krankenversicherungen?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Das Gesetz nennt den Sektor „Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (§ 4 Absatz 1 Nummer 4). Das Vierte Buch des Sozialgesetzbuchs führt die gesetzliche Krankenversicherung als Versicherungszweig neben der Unfall-, der Renten- und der Pflegeversicherung auf. Für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung bestimmt das Gesetz die Aufsichtsbehörde des „jeweiligen Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch“ (§ 3 Absatz 2 Nummer 10).
Für Betreiber kritischer Anlagen in diesem Sektor gelten die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 nicht, „mit Ausnahme des § 12“ (§ 4 Absatz 2 Nummer 4). Die Risikoanalyse bleibt damit Pflicht: Der Betreiber führt sie „im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre“ durch.
Ob eine gesetzliche Krankenversicherung Betreiber einer kritischen Anlage ist, hängt von der Rechtsverordnung ab, die die kritischen Dienstleistungen bestimmt (§ 4 Absatz 3).
Belege
- KRITIS-Dachgesetz, Gesetze im Internet (Titel)
- § 4 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Überschrift)
- § 4 Absatz 1 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Sektor Sozialversicherung)
- § 4 Absatz 2 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Vorschriften)
- § 4 Absatz 2 Nummer 4 KRITISDachG, Gesetze im Internet
- § 4 Absatz 3 KRITISDachG, Gesetze im Internet
- § 12 KRITISDachG, Gesetze im Internet (Risikoanalyse)
- § 3 Absatz 2 Nummer 10 KRITISDachG, Gesetze im Internet
- § 1 Absatz 1 SGB IV, Gesetze im Internet
