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FAQ · Regelwerke im Überblick

Was bedeutet ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion bei Banken nach § 25a KWG und bei Versicherern nach § 23 VAG?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Nach § 25a KWG muss ein Kre­dit­in­sti­tut über eine ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion verfügen, die die Einhaltung der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebs­wirt­schaft­li­chen Not­wen­dig­kei­ten sicherstellt. Die Geschäfts­lei­ter sind dafür ver­ant­wort­lich. Die Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion muss eine solide Unter­neh­mens­füh­rung sowie ein angemessenes und wirksames Risi­ko­ma­nage­ment umfassen. Die Aufsicht kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion sicher­zu­stel­len.

Nach § 23 VAG muss die Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion eines Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens wirksam und ordnungsgemäß sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten angemessen. Sie muss dafür sorgen, dass das Unternehmen solide und umsichtig geleitet wird. Der Vorstand sorgt dafür, dass sie regelmäßig intern überprüft wird. Schriftliche interne Leitlinien bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands und sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

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