FAQ · Regelwerke im Überblick
Was bedeutet ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei Banken nach § 25a KWG und bei Versicherern nach § 23 VAG?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Nach § 25a KWG muss ein Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten sicherstellt. Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich. Die Geschäftsorganisation muss eine solide Unternehmensführung sowie ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen. Die Aufsicht kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen.
Nach § 23 VAG muss die Geschäftsorganisation eines Versicherungsunternehmens wirksam und ordnungsgemäß sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten angemessen. Sie muss dafür sorgen, dass das Unternehmen solide und umsichtig geleitet wird. Der Vorstand sorgt dafür, dass sie regelmäßig intern überprüft wird. Schriftliche interne Leitlinien bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands und sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
Belege
- § 25a KWG, Gesetze im Internet
- § 25a Absatz 1 KWG, Gesetze im Internet
- § 25a Absatz 1 KWG, Risikomanagement, Gesetze im Internet
- § 25a Absatz 2 KWG, Gesetze im Internet
- § 23 VAG, Gesetze im Internet
- § 23 Absatz 1 VAG, Gesetze im Internet
- § 23 Absatz 2 VAG, Gesetze im Internet
- § 23 Absatz 3 VAG, Leitlinien, Gesetze im Internet
