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adresse: "https://qvestcon.com/news/rundschreiben/"
titel: "Rundschreiben der BaFin: Newsflow"
beschreibung: "Rundschreiben der BaFin zu MaRisk, MaGo, Auslagerung und Geschäftsorganisation, mit Ziel, Anwendungsbereich…"
sprache: "de-DE"
stand: "2026-10-11"
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Newsflow

# Rundschreiben der BaFin

Rundschreiben der BaFin zu MaRisk, MaGo, Auslagerung und Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion, mit Ziel, Anwen­dungs­be­reich, Geltung und Gliederung im Wortlaut der Aufsicht.

Markus Junge

Berater und Daten­schutz­be­auf­trag­ter

Die Auswahl der Meldungen folgt den Kern­kom­pe­ten­zen von Markus Junge.

[LinkedIn](https://www.linkedin.com/in/markus-junge-fsc)

#Qvestcon

Rundschreiben 12/2026 (WA) Wert­pa­pier­auf­sicht15.09.2026

### [Erlaub­nis­ver­fah­ren für AIF-Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten nach § 22 KAGB](https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/bafin-umsetzungsplan_11a84455/)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 12/2026 (WA) beschreibt die Ver­wal­tungs­pra­xis der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht zum Erlaub­nis­ver­fah­ren für AIF-Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten (AIF-KVGen) nach § 22 Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB). Es konkretisiert die Anforderungen an Inhalt und Unterlagen des Erlaub­nis­an­trags nach § 22 Abs. 1 KAGB und behandelt ausgewählte Aspekte der Erlaub­nis­er­tei­lung. Für die antrag­stel­len­den Gesell­schaf­ten schafft es Transparenz über die Ver­wal­tungs­pra­xis und soll die Bear­bei­tungs­zei­ten verkürzen.

Das Rundschreiben richtet sich an Unternehmen, die einen Erlaub­nis­an­trag als AIF-KVG nach § 22 KAGB stellen oder eine solche Antrag­stel­lung beabsichtigen. AIF-KVGen sind Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten (KVGen) im Sinne des § 17 KAGB, die mindestens einen Alternativen Invest­ment­fonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. Es gilt einheitlich für interne und externe AIF-KVGen sowie für Gesell­schaf­ten, die vor der Antrag­stel­lung bereits nach § 44 KAGB in Verbindung mit § 2 KAGB registriert sind. Beson­der­hei­ten für bereits registrierte KVGen behandelt es bei den jeweiligen Anforderungen.

Das Rundschreiben gilt ab dem Tag seiner Ver­öf­fent­li­chung. Es ersetzt das „Merkblatt zum Erlaub­nis­ver­fah­ren für eine AIF-Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft nach § 22 KAGB“ vom 24. März 2025. Unberührt bleiben die Anforderungen aus dem „Merkblatt zur Eignung von Geschäfts­lei­tern nach dem KAGB“ und dem „Merkblatt zu der fachlichen Eignung von Mitgliedern von Auf­sichts­or­ga­nen gemäß KAGB“ in der jeweils aktuellen Fassung.

Auf die Einführung folgen zwei Abschnitte. Der erste behandelt die Anforderungen an Inhalt und Unterlagen des Antrags, der zweite ausgewählte Aspekte der Erlaub­nis­er­tei­lung.

### Auszug im Wortlaut der BaFin

- **Ziel**: Dieses Rundschreiben beschreibt die Ver­wal­tungs­pra­xis der Bafin zum Erlaub­nis­ver­fah­ren für AIF-Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten (AIF-KVGen) nach § 22 Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB). Es konkretisiert insbesondere die Anforderungen der Bafin an Inhalt und Unterlagen des Erlaub­nis­an­trags nach § 22 Abs. 1 KAGB sowie ausgewählte Aspekte der Erlaub­nis­er­tei­lung.

### Weiter lesen

Ziel ist es, für die antrag­stel­len­den Gesell­schaf­ten Transparenz bezüglich der Ver­wal­tungs­pra­xis der Bafin zu schaffen und Bear­bei­tungs­zei­ten zu verkürzen.

- **Für wen**: Dieses Rundschreiben richtet sich an Unternehmen, die einen Erlaub­nis­an­trag als AIF-KVG nach § 22 KAGB stellen oder eine solche Antrag­stel­lung beabsichtigen. AIF-KVGen sind Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten (KVGen) im Sinne des § 17 KAGB, die mindestens einen Alternativen Invest­ment­fonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

### Weiter lesen

Das Rundschreiben gilt einheitlich für interne und externe AIF-KVGen sowie für Gesell­schaf­ten, die vor Antrag­stel­lung bereits über eine Registrierung nach § 44 KAGB i. V. m. § 2 KAGB verfügen. Beson­der­hei­ten für bereits registrierte KVGen werden bei den jeweiligen Anforderungen behandelt.

- **Geltung**: Dieses Rundschreiben gilt ab dem Tag seiner Ver­öf­fent­li­chung. Es ersetzt das „Merkblatt zum Erlaub­nis­ver­fah­ren für eine AIF-Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft nach § 22 KAGB“ vom 24. März 2025.

### Weiter lesen

Die Anforderungen aus dem „Merkblatt zur Eignung von Geschäfts­lei­tern nach dem KAGB“ und dem „Merkblatt zu der fachlichen Eignung von Mitgliedern von Auf­sichts­or­ga­nen gemäß KAGB“ in der jeweils aktuellen Fassung bleiben unberührt.

- **Gliederung**:

### 3 Abschnitte

- Einführung
- Anforderungen an Inhalt und Unterlagen
- Ausgewählte Aspekte der Erlaub­nis­er­tei­lung

Maßgeblich ist das Rundschreiben selbst.

- [#BaFin](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#bafin)

[Quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_1226_erlaubnisverfahren_fuer_aif-kapitalverwaltungsgesellschaften_nach_22_kagb.html) [Rundschreiben als PDF](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_1226_erlaubnisverfahren_fuer_aif-kapitalverwaltungsgesellschaften_nach_22_kagb.pdf?__blob=publicationFile&v=5)

Rundschreiben 10/2026 (BA) Ban­ken­auf­sicht14.09.2026

### [Bestellung von Verwaltern des Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ters gemäß §§ 22e ff. KWG](https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/bafin-umsetzungsplan_964af46b/)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 10/2026 (BA) gibt Hinweise zur Bestellung und zur Verlängerung der Bestellung von Verwaltern des Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ters gemäß §§ 22e ff. des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG). Es konkretisiert die Anforderungen an diese Verwalter aus Sicht der BaFin und bietet praktische Hil­fe­stel­lun­gen bei der Zusam­men­stel­lung der erfor­der­li­chen Unterlagen.

Das Rundschreiben richtet sich an Unternehmen, die ein Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter führen möchten, und an die Bewerber um das Amt des Verwalters dieser Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter. Der Begriff „Verwalter“ bezeichnet ein Amt und schließt daher Personen jeglichen Geschlechts sowie den Stell­ver­tre­ter oder die Stell­ver­tre­ter ein. Es gilt ab dem 14.09.2026.

Nach § 22e Abs. 1 Satz 1 KWG ist bei jedem ein Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter führenden Unternehmen ein Verwalter zu bestellen. Aufgabe des Verwalters ist es nach § 22g Abs. 1 KWG, im Interesse der im Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter eingetragenen oder ein­zu­tra­gen­den Über­tra­gungs­be­rech­tig­ten darüber zu wachen, dass das Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter ordnungsgemäß geführt wird. Als Verwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Nach § 22e Abs. 2 KWG muss ein Verwalter Unab­hän­gig­keit, vor allem von dem regis­ter­füh­ren­den Unternehmen, Zuver­läs­sig­keit und Sachkunde besitzen. Er darf das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. zeitnah vollenden.

Die Gliederung beginnt mit der Einführung und den auf­sicht­li­chen Anforderungen an den Verwalter. Es folgen das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, die ein­zu­rei­chen­den Unterlagen, die Vergütung und der Anspruch auf Aus­la­gen­er­satz, die Gebüh­ren­pflich­tig­keit der Bestellung und der Schutz der eingereichten Daten.

### Auszug im Wortlaut der BaFin

- **Ziel**: Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Bestellung bzw. zur Verlängerung der Bestellung von Verwaltern des Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ters (Verwalter). Das Rundschreiben soll die Anforderungen an diese Verwalter aus Sicht der Bafin kon­kre­ti­sie­ren und praktische Hil­fe­stel­lun­gen bei der Zusam­men­stel­lung der erfor­der­li­chen Unterlagen bieten.

- **Für wen**: Das Rundschreiben richtet sich an Unternehmen, die ein Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter führen möchten sowie an die Bewerber um das Amt des Verwalters dieser Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter. Der Begriff „Verwalter“ wird als Amt verwendet und schließt daher Personen jeglichen Geschlechts sowie den bzw. die Stell­ver­tre­ter ein.

- **Geltung**: Dieses Rundschreiben gilt ab dem 14.09.2026. Aufsichtliche Anforderungen an den Verwalter 4 Nach § 22e Abs. 1 Satz 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG) ist bei jedem ein Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter führenden Unternehmen ein Verwalter zu bestellen.

### Weiter lesen

Aufgabe des Verwalters ist es nach § 22g Abs. 1 KWG, im Interesse der im Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter eingetragenen oder ein­zu­tra­gen­den Über­tra­gungs­be­rech­tig­ten darüber zu wachen, dass das Refi­nan­zie­rungs­re­gis­ter ordnungsgemäß geführt wird. Als Verwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Die Anforderungen an einen Verwalter ergeben sich aus § 22e Abs. 2 KWG. Danach muss ein Verwalter  Unab­hän­gig­keit, insbesondere von dem regis­ter­füh­ren­den Unternehmen,  Zuver­läs­sig­keit,  sowie Sachkunde besitzen und  darf außerdem das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. zeitnah vollenden.1

- **Gliederung**:

### 7 Abschnitte

- Einführung
- Aufsichtliche Anforderungen an den Verwalter
- Ver­wal­tungs­ver­fah­ren
- Ein­zu­rei­chende Unterlagen
- Vergütung und Anspruch auf Aus­la­gen­er­satz
- Gebüh­ren­pflich­tig­keit der Bestellung
- Schutz der eingereichten Daten

Maßgeblich ist das Rundschreiben selbst.

- [#BaFin](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#bafin)

[Quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_10_2026_bestellung_verw_refireg_ba.html) [Rundschreiben als PDF](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_10_2026_bestellung_verw_refireg_ba.pdf?__blob=publicationFile&v=4)

Rundschreiben 11/2026 (BA) Ban­ken­auf­sicht14.09.2026

### [Bestellung von Treuhändern bei einer Pfand­brief­bank gemäß §§ 7ff. PfandBG](https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/bafin-umsetzungsplan_32ec3ef5/)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 11/2026 (BA) gibt Hinweise zur Bestellung und zur Verlängerung der Bestellung von Treuhändern nach dem Pfand­brief­ge­setz (PfandBG). Es konkretisiert die Anforderungen an Treuhänder aus Sicht der BaFin und bietet praktische Hil­fe­stel­lun­gen bei der Zusam­men­stel­lung der erfor­der­li­chen Unterlagen.

Das Rundschreiben richtet sich an Pfand­brief­ban­ken und an Bewerber um ein Treuhänderamt bei einer Pfand­brief­bank. Der Begriff „Treuhänder“ bezeichnet ein Amt und schließt daher Personen jeglichen Geschlechts sowie den Stell­ver­tre­ter oder die Stell­ver­tre­ter ein. Es gilt ab dem 14.09.2026 und ersetzt die FAQs zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern und Stell­ver­tre­tern bei einer Pfand­brief­bank gemäß §§ 7 ff. PfandBG vom 27.09.2023, geändert am 07.08.2025.

Vor Aufnahme des Pfand­brief­ge­schäfts sind nach § 7 Abs. 1 PfandBG ein Treuhänder und mindestens ein Stell­ver­tre­ter von Amts wegen zu bestellen. Der Treuhänder nimmt die vornehmlich in § 8 PfandBG geregelten Aufgaben wahr, vor allem die Überwachung der jederzeitigen vor­schrifts­mä­ßi­gen Deckung, und zwar im Interesse der Pfand­brief­gläu­bi­ger und der Ver­trags­part­ner von Deri­va­te­ge­schäf­ten nach § 4b PfandBG. Als Treuhänder kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Nach § 7 Abs. 2 und 3 PfandBG muss der Treuhänder die erfor­der­li­chen Kenntnisse und Erfahrungen, Unab­hän­gig­keit, vor allem von der Pfand­brief­bank, und Zuver­läs­sig­keit besitzen. Er darf das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. zeitnah vollenden.

Nach der Einführung folgen Abschnitte zum Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, zu den ein­zu­rei­chen­den Unterlagen, zur Vergütung und zum Anspruch auf Aus­la­gen­er­satz, zur Gebüh­ren­pflich­tig­keit der Bestellung und zum Schutz der eingereichten Daten.

### Auszug im Wortlaut der BaFin

- **Ziel**: Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern nach dem Pfand­brief­ge­setz (PfandBG). Das Rundschreiben soll die Anforderungen an Treuhänder nach dem PfandBG aus Sicht der Bafin kon­kre­ti­sie­ren und praktische Hil­fe­stel­lun­gen bei der Zusam­men­stel­lung der erfor­der­li­chen Unterlagen bieten.

- **Für wen**: Das Rundschreiben richtet sich an Pfand­brief­ban­ken und Bewerber um ein Treuhänderamt bei einer Pfand­brief­bank. Der Begriff „Treuhänder“ wird als Amt verwendet und schließt daher Personen jeglichen Geschlechts sowie den bzw. die Stell­ver­tre­ter ein.

- **Geltung**: Dieses Rundschreiben gilt ab dem 14.09.2026. Es ersetzt die „Häufig gestellte(n) Fragen (FAQs) zur Bestellung und Verlängerung der Bestellung von Treuhändern und Stell­ver­tre­tern bei einer Pfand­brief­bank gemäß §§ 7 ff. des Pfand­brief­ge­set­zes (PfandBG)“ vom 27.09.2023, geändert am 07.08.2025, Geschäfts­zei­chen BA 53-FR 2613/00001#00034.

### Weiter lesen

Aufsichtliche Anforderungen an den Treuhänder 4 Vor Aufnahme des Pfand­brief­ge­schäfts ist nach § 7 Abs. 1 PfandBG ein Treuhänder und mindestens ein Stell­ver­tre­ter von Amts wegen zu bestellen. Der Treuhänder nimmt seine vornehmlich in § 8 PfandBG geregelten Aufgaben - insbesondere die Überwachung der jederzeitigen vor­schrifts­mä­ßi­gen Deckung - im Interesse der Pfand­brief­gläu­bi­ger und Ver­trags­part­ner von Deri­va­te­ge­schäf­ten nach § 4b PfandBG wahr. Als Treuhänder kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Die Anforderungen an einen Treuhänder ergeben sich aus § 7 Abs. 2 und 3 PfandBG. Danach muss ein Treuhänder  die erfor­der­li­chen Kenntnisse und Erfahrungen,  Unab­hän­gig­keit, insbesondere von der Pfand­brief­bank, und  Zuver­läs­sig­keit besitzen und darf außerdem  das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. zeitnah vollenden.

- **Gliederung**:

### 6 Abschnitte

- Einführung
- Ver­wal­tungs­ver­fah­ren
- Ein­zu­rei­chende Unterlagen
- Vergütung und Anspruch auf Aus­la­gen­er­satz
- Gebüh­ren­pflich­tig­keit der Bestellung
- Schutz der eingereichten Daten

Maßgeblich ist das Rundschreiben selbst.

- [#BaFin](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#bafin)

[Quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_11_2026_bestellung_treuhhaender_pfandbrief.html) [Rundschreiben als PDF](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_11_2026_bestellung_treuhhaender_pfandbrief.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Rundschreiben 09/2026 (WA) Wert­pa­pier­auf­sicht24.08.2026

### [WpI MaRisk](https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/rundschreiben-09-2026-wa-wpi-marisk_6e52f6a3/)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 09/2026 (WA) zeigt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion und des Risi­ko­ma­nage­ments der Wert­pa­pier­in­sti­tute auf. Grundlage sind die §§ 13, 20 und 28 sowie das 5. Kapitel, Abschnitt 1 des Wert­pa­pier­in­sti­tuts­ge­set­zes (WpIG), vor allem die §§ 38, 39, 40, 41, 43, 44 und 45 WpIG. Hinzu kommen die §§ 80 und 81 des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes (WpHG) und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, hier vor allem die Art. 21 bis 25.

Das Rundschreiben setzt zwei EBA-Leitlinien um, soweit sie das Risi­ko­ma­nage­ment der Wert­pa­pier­in­sti­tute betreffen: die Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/14) und die Leitlinien zur Eignung von Mitgliedern des Lei­tungs­or­gans und Inhabern von Schlüs­sel­funk­tio­nen (EBA/GL/2021/06, ESMA35-36-2319).

Die Beachtung der Anforderungen soll entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 3 WpIG dazu beitragen, Missständen im Wert­pa­pier­we­sen ent­ge­gen­zu­wir­ken, welche die Sicherheit der anvertrauten Ver­mö­gens­werte gefährden, die ord­nungs­mä­ßige Durchführung der erbrachten Wert­pa­pier­dienst­leis­tun­gen, Wert­pa­pier­ne­ben­dienst­leis­tun­gen oder Neben­ge­schäfte beein­träch­ti­gen oder erhebliche Nachteile für die Gesamt­wirt­schaft herbeiführen können. Die Wert­pa­pier­in­sti­tute müssen die Anforderungen zugleich mit der Maßgabe einhalten, die Interessen der Wert­pa­pier­dienst­leis­tungs­kun­den zu schützen.

Die Anforderungen richten sich an Mittlere und Kleine Wert­pa­pier­in­sti­tute im Sinne von § 2 Absatz 16 und 17 WpIG ein­schließ­lich deren Zweig­nie­der­las­sun­gen im Ausland. Auf Große Wert­pa­pier­in­sti­tute im Sinne von § 2 Absatz 18 WpIG finden sie keine Anwendung. Für diese gilt der gesetzliche Auf­sichts­rah­men nach § 4 WpIG, also unverändert die §§ 25a und 25b des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und die Anforderungen, die diese Vorschriften kon­kre­ti­sie­ren, so das Rundschreiben 06/2026 (BA) zu den Min­dest­an­for­de­run­gen an das Risi­ko­ma­nage­ment (MaRisk).

Die Gliederung beginnt mit den Abschnitten AT 1 bis AT 9: Ziel des Rund­schrei­bens und Gel­tungs­be­ginn, Anwen­dungs­be­reich und Begriffs­de­fi­ni­tion, Verantwortung der Geschäfts­lei­ter und des Auf­sichts­or­gans, allgemeine Anforderungen an das Risi­ko­ma­nage­ment, Orga­ni­sa­ti­ons­richt­li­nien, Dokumentation, Ressourcen, Anpas­sungs­pro­zesse und Auslagerung. Es folgen BT 1 mit den besonderen Anforderungen an interne Kon­troll­me­cha­nis­men, BTH 1 und BTH 2 zu Funk­ti­ons­tren­nung und zu den Prozessen im Han­dels­ge­schäft, BTR 1 bis BTR 4 zu den Risiken aus laufender Tätigkeit, den sonstigen Risiken, den Liqui­di­täts­ri­si­ken und dem Risiko einer ungeordneten Abwicklung sowie BT 2 zur Risi­ko­be­richt­erstat­tung.

### Auszug im Wortlaut der BaFin

- **Ziel**: Dieses Rundschreiben zeigt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion und des Risi­ko­ma­nage­ments der Wert­pa­pier­in­sti­tute auf der Grundlage der folgenden Rechts­grund­la­gen auf: §§ 13, 20, 28, 5. Kapitel, Abschnitt 1 des Wert­pa­pier­in­sti­tuts­ge­set­zes (WpIG) - insbesondere §§ 38, 39, 40, 41, 43, 44 und 45 WpIG sowie §§ 80, 81 Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (WpHG) und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (Del. VO) - insbesondere Art. 21 - 25 Del.

### Weiter lesen

VO. In dem Rundschreiben sind folgende EBA-Leitlinien umgesetzt, soweit sie das Risi­ko­ma­nage­ment der Wert­pa­pier­in­sti­tute betreffen:  Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/14)  Eignung von Mitgliedern des Lei­tungs­or­gans und Inhabern von Schlüs­sel­funk­tio­nen (EBA/GL/2021/06, ESMA35-36-2319). Die Beachtung der in diesem Rundschreiben dargelegten Anforderungen durch die Wert­pa­pier­in­sti­tute soll zudem entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 3 WpIG dazu beitragen, Missständen im Wert­pa­pier­we­sen ent­ge­gen­zu­wir­ken, welche die Sicherheit der anvertrauten Ver­mö­gens­werte gefährden, die ord­nungs­mä­ßige Durchführung der erbrachten Wert­pa­pier­dienst­leis­tun­gen, Wert­pa­pier­ne­ben­dienst­leis­tun­gen oder Neben­ge­schäfte beein­träch­ti­gen oder erhebliche Nachteile für die Gesamt­wirt­schaft herbeiführen könnten. Die Anforderungen sind darüber hinaus mit der Maßgabe einzuhalten, die Interessen der Wert­pa­pier­dienst­leis­tungs­kun­den zu schützen.

- **Für wen**: Die Anforderungen dieses Rund­schrei­bens richten sich an Mittlere und Kleine Wert­pa­pier­in­sti­tute im Sinne von § 2 Absatz 16 und 17 WpIG ein­schließ­lich deren Zweig­nie­der­las­sun­gen im Ausland. Die in diesem Rundschreiben dargelegten Anforderungen finden für Große Wert­pa­pier­in­sti­tute keine Anwendung.

### Weiter lesen

Große Wert­pa­pier­in­sti­tute Für Große Wert­pa­pier­in­sti­tute im Sinne von § 2 Absatz 18 WpIG ist der gesetzliche Auf­sichts­rah­men gemäß § 4 WpIG zugrunde zu legen. Für diese Wert­pa­pier­in­sti­tute gelten somit unverändert die §§ 25a und 25b des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und die diese Vorschriften kon­kre­ti­sie­ren­den Anforderungen (vgl. Rundschreiben 06/2026 (BA) – Min­dest­an­for­de­run­gen an das Risi­ko­ma­nage­ment – MaRisk).

- **Gliederung**:

### 17 Abschnitte

- AT 1 ZIEL DES RUND­SCHREI­BENS UND GEL­TUNGS­BE­GINN
- AT 2 ANWEN­DUNGS­BE­REICH UND BEGRIFFS­DE­FI­NI­TION
- AT 3 VERANTWORTUNG DER GESCHÄFTS­LEI­TER UND DES AUF­SICHTS­OR­GANS
- AT 4 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DAS RISI­KO­MA­NAGE­MENT
- AT 5 ORGA­NI­SA­TI­ONS­RICHT­LI­NIEN
- AT 6 DOKUMENTATION
- AT 7 RESSOURCEN
- AT 8 ANPAS­SUNGS­PRO­ZESSE
- AT 9 AUSLAGERUNG
- BT 1 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN INTERNE KON­TROLL­ME­CHA­NIS­MEN
- BTH 1 FUNK­TI­ONS­TREN­NUNG
- BTH 2 ANFORDERUNGEN AN DIE PROZESSE IM HAN­DELS­GE­SCHÄFT
- BTR 1 RISIKEN AUS LAUFENDER TÄTIGKEIT
- BTR 2 SONSTIGE RISIKEN
- BTR 3 LIQUI­DI­TÄTS­RI­SI­KEN
- BTR 4 RISIKO EINER UNGEORDNETEN ABWICKLUNG
- BT 2 ANFORDERUNGEN AN DIE RISI­KO­BE­RICHT­ERSTAT­TUNG

Maßgeblich ist das Rundschreiben selbst.

- [#MaRisk](https://qvestcon.com/stichwoerter/m-q/#marisk)
- [#EBA](https://qvestcon.com/stichwoerter/e-h/#eba)
- [#BaFin](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#bafin)

[Quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0926_wpi_marisk.html) [Rundschreiben als PDF](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0926_wpi_marisk.pdf?__blob=publicationFile&v=5)

Rundschreiben 05/2026 (WA) Wert­pa­pier­auf­sicht18.08.2026

### [Ver­wal­tungs­pra­xis zum Über­nah­me­recht](https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/bafin-umsetzungsplan_6b28aada/)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 05/2026 (WA) stellt die Ver­wal­tungs­pra­xis der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht zu ausgewählten über­nah­me­recht­li­chen Themen dar. Ent­schei­dun­gen im Einzelfall können aufgrund besonderer Umstände abweichen. Zivilgerichte können zu einer abweichenden Einschätzung gelangen, an die Auffassung der Aufsicht sind sie nicht gebunden.

Das Rundschreiben richtet sich an Markt­teil­neh­mer, die Verfahren nach dem Wert­pa­pier­er­werbs- und Über­nah­me­ge­setz (WpÜG) in Verbindung mit den Vorschriften der WpÜG-Ange­bots­ver­ord­nung (WpÜG-AngebotsVO) sowie gege­be­nen­falls des Bör­sen­ge­set­zes (BörsG) durchführen wollen.

Das Rundschreiben gilt ab dem 18.08.2026. Es ersetzt das Merkblatt zur Auslegung des § 35 Abs. 3 WpÜG durch die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht und die Aus­le­gungs­ent­schei­dung zum „Rückerwerb eigener Aktien nach dem WpÜG“. Es umfasst auch die Informationen, die ein Artikel im Journal der Aufsicht (Ausgabe 07/2014) zu Stel­lung­nah­men gemäß § 27 WpÜG enthält.

Auf die Einführung folgen Abschnitte zum Ange­bots­ver­fah­ren, zur Ange­bots­ge­gen­leis­tung und zum Mindestpreis, zu den Ent­schei­dun­gen gemäß § 36 bzw. § 37 WpÜG, zum Kon­troll­erwerb, zur Befrei­ungs­wir­kung des § 35 Abs. 3 WpÜG und zu den Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten der Ziel­ge­sell­schaft.

### Auszug im Wortlaut der BaFin

- **Ziel**: Dieses Rundschreiben stellt die Ver­wal­tungs­pra­xis der Bafin zu ausgewählten über­nah­me­recht­li­chen Themen dar. Bitte beachten Sie, dass Ent­schei­dun­gen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände abweichen können.

### Weiter lesen

Auch können Zivilgerichte zu einer abweichenden Einschätzung gelangen. Diese sind nicht an die Auffassung der Bafin gebunden.

- **Für wen**: Das Rundschreiben richtet sich an Markt­teil­neh­mer, die Verfahren nach dem Wert­pa­pier­er­werbs- und Über­nah­me­ge­setz (WpÜG) in Verbindung mit den Vorschriften der WpÜG-Ange­bots­ver­ord­nung (WpÜG-AngebotsVO) sowie ggf. des Bör­sen­ge­set­zes (BörsG) durchführen wollen.

- **Geltung**: Dieses Rundschreiben gilt ab dem 18.08.2026. Es ersetzt das in der Vergangenheit publizierte „Merkblatt - Auslegung des § 35 Abs. 3 WpÜG durch die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht“ sowie die Aus­le­gungs­ent­schei­dung zum „Rückerwerb eigener Aktien nach dem WpÜG“.

### Weiter lesen

Darüber hinaus umfasst es auch die im Artikel des Bafin-Journals (Ausgabe 07/2014) zu Stel­lung­nah­men gemäß § 27 WpÜG enthaltenen Informationen.

- **Gliederung**:

### 7 Abschnitte

- Einführung
- Ange­bots­ver­fah­ren
- Ange­bots­ge­gen­leis­tung / Mindestpreis
- Ent­schei­dun­gen gemäß § 36 bzw. § 37 WpÜG
- Kon­troll­erwerb
- Befrei­ungs­wir­kung des § 35 Abs. 3 WpÜG
- Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten der Ziel­ge­sell­schaft

Maßgeblich ist das Rundschreiben selbst.

- [#BaFin](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#bafin)

[Quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0526_verwaltungspraxis_zum_uebernahmerecht.html) [Rundschreiben als PDF](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0526_verwaltungspraxis_zum_uebernahmerecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Rundschreiben 08/2026 (WA) Wert­pa­pier­auf­sicht27.07.2026

### [Rundschreiben 08/2026 (WA)](https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/bafin-umsetzungsplan_6fc04e3c/)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 08/2026 (WA) stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) Ver­mö­gens­an­la­gen im Regelfall nicht als verpackte Anla­ge­pro­dukte einordnet. Die Einordnung erfolgt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26.11.2014 über Basis­in­for­ma­ti­ons­blät­ter für verpackte Anla­ge­pro­dukte für Kleinanleger und Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukte (PRIIPs-VO).

Das Rundschreiben 08/2026 (WA) richtet sich an Anbieter, die Ver­mö­gens­an­la­gen im Inland anbieten. Es gilt ab dem 27.07.2026.

Für Ver­mö­gens­an­la­gen muss der Anbieter daher in der Regel ein Ver­mö­gens­an­la­gen-Infor­ma­ti­ons­blatt (VIB) erstellen. Dieses ist von der BaFin zu gestatten und bei ihr zu hinterlegen.

### Auszug im Wortlaut der BaFin

- **Ziel**: Dieses Rundschreiben stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Bafin) Ver­mö­gens­an­la­gen im Regelfall nicht als verpackte Anla­ge­pro­dukte nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26.11.2014 über Basis­in­for­ma­ti­ons­blät­ter für verpackte Anla­ge­pro­dukte für Kleinanleger und Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukte (PRIIPs-VO) einordnet. Für Ver­mö­gens­an­la­gen muss der Anbieter daher i. d. R. ein Ver­mö­gens­an­la­gen-Infor­ma­ti­ons­blatt (VIB) erstellen; dieses ist von der Bafin zu gestatten und bei ihr zu hinterlegen.

- **Für wen**: Das Rundschreiben richtet sich an Anbieter, die Ver­mö­gens­an­la­gen im Inland anbieten.

- **Geltung**: Dieses Rundschreiben gilt ab 27.07.2026.

Maßgeblich ist das Rundschreiben selbst.

- [#BaFin](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#bafin)

[Quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2026/rs_08_26_verm%C3%B6gensanlagen.html)

Rundschreiben 07/2026 (GW) Geld­wä­sche­auf­sicht13.07.2026

### [Rundschreiben 07/2026 (GW)](https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/bafin-umsetzungsplan_a3a8d43b/)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 07/2026 (GW) betrifft die Drittstaaten mit hohem Risiko. Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geld­wä­sche­richt­li­nie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission diese Drittstaaten mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 festgelegt.

Das Rundschreiben richtet sich an alle unter der Aufsicht der BaFin stehenden Ver­pflich­te­ten nach dem GwG in der Bun­des­re­pu­blik Deutschland. Die ermittelten Drittländer mit hohem Risiko sind der jeweils gültigen delegierten Verordnung zu entnehmen.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln. Sie berück­sich­tigt dabei die strategischen Mängel. Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 zieht sie dazu die letzten verfügbaren Informationen heran, vor allem die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der FATF, die FATF-Listen zu Ländern unter Beobachtung („Jurisdictions under Increased Monitoring“) und die Berichte der FATF für die Überprüfung der inter­na­tio­na­len Zusam­men­ar­beit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

### Auszug im Wortlaut der BaFin

- **Inhalt**: An alle unter der Aufsicht der Bafin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bun­des­re­pu­blik Deutschland. Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geld­wä­sche­richt­li­nie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt.

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Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um Drittländer mit hohem Risiko unter Berück­sich­ti­gung der strategischen Mängel zu ermitteln. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 berück­sich­tigt die Kommission hierzu die letzten verfügbaren Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der FATF, die FATF-Listen zu Ländern unter Beobachtung („Jurisdictions under Increased Monitoring“) und die Berichte der FATF für die Überprüfung der inter­na­tio­na­len Zusam­men­ar­beit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken. Die ermittelten Drittländer mit hohem Risiko sind der jeweils gültigen delegierten Verordnung zu entnehmen.

Maßgeblich ist das Rundschreiben selbst.

- [#Geldwäsche](https://qvestcon.com/stichwoerter/e-h/#geldwaesche)
- [#BaFin](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#bafin)

[Quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2026/rs_07_26_hochrisikostaaten_gw.html)

Rundschreiben 06/2026 (BA) Ban­ken­auf­sichtIm Fokus30.06.2026

### [Min­dest­an­for­de­run­gen an das Risi­ko­ma­nage­ment - MaRisk](https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/rundschreiben-06-2026-ba_22c6e416/)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 06/2026 (BA) zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risi­ko­ma­nage­ments der Banken auf. Es präzisiert die Anforderungen des § 25b KWG zur Auslagerung und des § 26c KWG zu ESG-Risiken. Zudem gibt es einen qualitativen Rahmen für die Auslegung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU zur Organisation und zum Risi­ko­ma­nage­ment der Banken vor, deren Umsetzung im KWG erfolgt ist. Diese Ban­ken­richt­li­nie („CRD IV“) wurde zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 („CRD VI“) geändert.

Danach sind von den Banken vor allem angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kon­troll­pro­zesse („Robust Governance Arrangements“), wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation tatsächlicher oder potenzieller Risiken sowie angemessene interne Kon­troll­me­cha­nis­men einzurichten. Weiter müssen die Banken über wirksame und umfassende Verfahren und Methoden verfügen, die dafür sorgen, dass genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken vorhanden ist. Das ist der interne Prozess zur Sicher­stel­lung der Risi­ko­trag­fä­hig­keit („Internal Capital Adequacy Assessment Process“).

Die Anforderungen richten sich an alle Banken gemäß § 1 Abs. 1b KWG bzw. gemäß § 53 Abs. 1 KWG, sofern diese nicht als bedeutende Banken im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 (SSM-Verordnung) eingestuft werden und damit nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Sie gelten auch für CRD-Dritt­staa­ten­zweig­stel­len im Sinne von § 53c Abs. 1 KWG nach Maßgabe der §§ 53c bis 53cq und für die Zweig­nie­der­las­sun­gen deutscher Banken im Ausland. Auf Zweig­nie­der­las­sun­gen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt­schafts­raums nach § 53b KWG finden sie keine Anwendung.

Da bei CRD-Dritt­staa­ten­zweig­stel­len kein Auf­sichts­or­gan vorhanden ist, haben diese Banken stattdessen in angemessener Form ihre Unter­neh­mens­zen­tra­len einzubeziehen. Die Anforderungen, die nur für Banken mit hohem NPL-Bestand auf Ein­zel­in­sti­tuts­ebene oder konsolidiert auf Gruppenebene gelten, sind in den einzelnen Modulen entsprechend gekenn­zeich­net. Für ihre Anwendbarkeit ist eine Quote von notleidenden Krediten (brutto) von 5 % oder mehr maßgeblich.

Die Gliederung nennt die Module AT 1 bis AT 9 mit Ziel, Anwen­dungs­be­reich, Verantwortung der Geschäfts­lei­tung und des Auf­sichts­or­gans, allgemeinen Anforderungen an das Risi­ko­ma­nage­ment, Orga­ni­sa­ti­ons­richt­li­nien, Dokumentation, Ressourcen, Anpas­sungs­pro­zes­sen und Auslagerung. Es folgen BT 1 mit den besonderen Anforderungen an das interne Kon­troll­sys­tem, BTO 1 bis BTO 3 zu Kredit-, Handels- und Immo­bi­li­en­ge­schäft, BTR 1 bis BTR 5 zu Adres­sen­aus­fall­ri­si­ken, Markt­preis­ri­si­ken, Liqui­di­täts­ri­si­ken, ope­ra­tio­nel­len Risiken und Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken im Anlagebuch sowie BT 2 mit den Anforderungen an die Risi­ko­be­richt­erstat­tung.

### Auszug im Wortlaut der BaFin

- **Ziel**: Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risi­ko­ma­nage­ments der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken).

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CRD-Dritt­staa­ten­zweig­stel­len Da bei CRD-Dritt­staa­ten­zweig­stel­len kein Auf­sichts­or­gan vorhanden ist, haben diese Institute stattdessen in angemessener Form ihre Unter­neh­mens­zen­tra­len einzubeziehen. Das Rundschreiben gibt zudem einen qualitativen Rahmen für die Auslegung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU (Ban­ken­richt­li­nie – „CRD IV“, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024, „CRD VI“) zur Organisation und zum Risi­ko­ma­nage­ment der Institute vor, deren Umsetzung im Kre­dit­we­sen­ge­setz erfolgt ist. Danach sind von den Instituten insbesondere angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kon­troll­pro­zesse („Robust Governance Arrangements“), wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation tatsächlicher oder potenzieller Risiken sowie angemessene interne Kon­troll­me­cha­nis­men einzurichten. Ferner müssen sie über wirksame und umfassende Verfahren und Methoden verfügen, die gewährleisten, dass genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken vorhanden ist (Interner Prozess zur Sicher­stel­lung der Risi­ko­trag­fä­hig­keit - „Internal Capital Adequacy Assessment Process“).

- **Für wen**: Die Anforderungen des Rund­schrei­bens richten sich an alle Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG bzw. gemäß § 53 Abs. 1 KWG, sofern sie nicht als bedeutende Institute im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 (SSM-Verordnung) eingestuft werden und damit nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen auch für CRD-Dritt­staa­ten­zweig­stel­len im Sinne von § 53c Abs. 1 KWG nach Maßgabe der §§ 53c-53cq.

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Sie gelten auch für die Zweig­nie­der­las­sun­gen deutscher Institute im Ausland. Auf Zweig­nie­der­las­sun­gen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt­schafts­raums nach § 53b KWG finden sie keine Anwendung. Einige Anforderungen sind nur für Institute mit hohem NPL-Bestand auf Ein­zel­in­sti­tuts­ebene oder konsolidiert auf Gruppenebene zu beachten. Diese Anforderungen sind in den einzelnen Modulen entsprechend gekenn­zeich­net. Für die Anwendbarkeit dieser Anforderungen gilt eine Quote von notleidenden Krediten (brutto) von 5 % oder mehr.

- **Gliederung**:

### 19 Abschnitte

- AT 1 Ziel des Rund­schrei­bens
- AT 2 Anwen­dungs­be­reich
- AT 3 Verantwortung der Geschäfts­lei­tung und des Auf­sichts­or­gans
- AT 4 Allgemeine Anforderungen an das Risi­ko­ma­nage­ment
- AT 5 Orga­ni­sa­ti­ons­richt­li­nien
- AT 6 Dokumentation
- AT 7 Ressourcen
- AT 8 Anpas­sungs­pro­zesse
- AT 9 Auslagerung
- BT 1 Besondere Anforderungen an das interne Kon­troll­sys­tem
- BTO 1 Kre­dit­ge­schäft
- BTO 2 Han­dels­ge­schäft
- BTO 3 Immo­bi­li­en­ge­schäft
- BTR 1 Adres­sen­aus­fall­ri­si­ken
- BTR 2 Markt­preis­ri­si­ken
- BTR 3 Liqui­di­täts­ri­si­ken
- BTR 4 Operationelle Risiken
- BTR 5 Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken im Anlagebuch
- BT 2 Anforderungen an die Risi­ko­be­richt­erstat­tung

Maßgeblich ist das Rundschreiben selbst.

- [#Outsourcing](https://qvestcon.com/stichwoerter/m-q/#outsourcing)
- [#ESG](https://qvestcon.com/stichwoerter/e-h/#esg)
- [#Eigenmittel](https://qvestcon.com/stichwoerter/e-h/#eigenmittel)
- [#BaFin](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#bafin)

[Quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0626_9_marisk.html) [Rundschreiben als PDF](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0626_9_marisk.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Die Meldungen verweisen auf Ori­gi­nal­quel­len und sind keine Rechts­aus­kunft. Stand 11.10.2026, 39 aktive Quellen.
