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adresse: "https://qvestcon.com/dora/leasing/"
titel: "DORA für Leasinggesellschaften ab 2027"
beschreibung: "Leasinggesellschaften: BAIT bis Ende 2026, DORA ab 1. Januar 2027 im vereinfachten Rahmen nach Artikel 16. Prüfschritte und Fundstellen."
sprache: "de-DE"
stand: "2026-10-04"
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Einordnung

# DORA für Lea­sing­ge­sell­schaf­ten: Was ab 1. Januar 2027 gilt

Leasing- und Fac­to­rin­gin­sti­tute mit Erlaubnis als Finanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tut wenden nach Angabe der BaFin ab dem 1. Januar 2027 DORA an, mit den Abweichungen nach § 1a Absatz 2a KWG. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bank­auf­sicht­li­chen Anforderungen an die IT (BAIT).

Finan­zie­rungs­lea­sing ist nach dem Kre­dit­we­sen­ge­setz eine Finanz­dienst­leis­tung. Wer es gewerbsmäßig oder in einem kaufmännisch ein­ge­rich­te­ten Umfang betreibt, ist ein Finanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tut und braucht in Deutschland grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin. Für diese Institute gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) nach Angabe der BaFin ab dem 1. Januar 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bank­auf­sicht­li­chen Anforderungen an die IT (BAIT).

### Wer ist gemeint?

Gemeint sind Lea­sing­ge­sell­schaf­ten und Fac­to­rin­gin­sti­tute, die als Finanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tute der Aufsicht unterliegen: Unternehmen, die Finan­zie­rungs­lea­sing­ver­träge als Leasinggeber abschließen (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 KWG), und Unternehmen, die laufend Forderungen auf Grundlage von Rah­men­ver­trä­gen ankaufen (Nummer 9, Factoring). Ob ein einzelnes Unternehmen dazu zählt, hängt an Art und Umfang seiner Geschäfte und an seiner Erlaubnis.

### Was gilt wann?

| Zeitraum | Maßstab für die IT | Fundstelle |
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| ab 17. Januar 2025 | Meldewesen nach Kapitel III DORA (Vor­fall­mel­dun­gen) | § 65a Absatz 3 KWG |
| bis 31. Dezember 2026 | bank­auf­sicht­li­che Anforderungen an die IT (BAIT) | BaFin, Seite Finan­zie­rungs­lea­sing und Factoring |
| ab 1. Januar 2027 | DORA, mit den Abweichungen des KWG | BaFin, Seite Finan­zie­rungs­lea­sing und Factoring; § 1a Absatz 2a und § 65a Absatz 3 KWG |

### Wie DORA für diese Institute gilt

Das Kre­dit­we­sen­ge­setz behandelt Institute, die nicht unter Artikel 2 DORA fallen, so, als wären sie CRR-Kre­dit­in­sti­tute. Drei Abweichungen gelten (§ 1a Absatz 2a KWG):

| Regelung in DORA | Für Leasing- und Fac­to­rin­gin­sti­tute |
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| IKT-Risi­ko­ma­nage­ment, Artikel 5 bis 15 | Es gilt der vereinfachte Rahmen für das IKT-Risi­ko­ma­nage­ment nach Artikel 16. |
| Pene­tra­ti­ons­tests nach Artikel 26 und 27 (TLPT) | Die Vorgaben zu den bedro­hungs­ori­en­tier­ten Tests gelten nicht. |
| IKT-Dritt­par­tei­en­ri­si­ko­ma­nage­ment, Artikel 28 bis 30 | Die Vorgaben gelten nicht für Kleinst­un­ter­neh­men im Sinne von Artikel 3 Nummer 60. |

### Was zu tun ist

1. Rechtsform, Erlaubnis und Größe des Unternehmens schriftlich festhalten, auch die Einstufung als Kleinst­un­ter­neh­men.
2. Die vorhandene IT-Dokumentation nach BAIT mit den Anforderungen des vereinfachten Rahmens nach Artikel 16 DORA abgleichen und Lücken mit Termin und Ver­ant­wort­li­chem benennen.
3. IKT-Dienstleister, Verträge und unterstützte Funktionen an einer Stelle erfassen. Diese Übersicht dient dem Dritt­par­tei­en­ri­si­ko­ma­nage­ment und der Steuerung der Auslagerungen.
4. Verträge mit Soft­ware­an­bie­tern, Hosting-Partnern und Rechenzentren auf Prüfrechte und Mel­de­pflich­ten prüfen und Aus­stiegs­re­geln festhalten.
5. Meldewege für IKT-bezogene Vorfälle festlegen: Wer erkennt, wer bewertet, wer meldet, an wen.
6. Für wichtige Funktionen eine Aus­stiegs­stra­te­gie beschreiben.
7. Den Plan vor dem 1. Januar 2027 mit Aufsichtsrat, Geschäfts­lei­tung und Revision abstimmen.

### Quellen

- BaFin: [Finan­zie­rungs­lea­sing und Factoring](https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/erlaubnis-registrierung/leasing-factoring/leasing-factoring_node.html)
- Kre­dit­we­sen­ge­setz: [§ 1](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html) und [§ 1a](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1a.html), [§ 65a](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__65a.html)

### Prüfhinweis

Dieser Text ist eine fachliche Einordnung aus der Praxis und keine Rechts­be­ra­tung. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang DORA für ein Unternehmen gilt, liegt bei der Rechts­ab­tei­lung oder der Rechts­be­ra­tung des Instituts.

### Wie Qvestcon unterstützt

Qvestcon begleitet Geschäfts­lei­tun­gen und die Ver­ant­wort­li­chen für Risiko, Betrieb, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Compliance bei der Umsetzung: von der Bestands­auf­nahme der IT-Dokumentation über das Dienst­leis­ter­ver­zeich­nis bis zur Steuerung der Auslagerungen. Markus Junge, Executive Management Consultant DORA und KI, arbeitet dabei mit den Fachbereichen und stimmt sich mit der Rechts­be­ra­tung ab.

Möchten Sie die Lage Ihres Hauses einordnen lassen? Sprechen Sie uns über die [Kontaktseite](https://qvestcon.com/kontakt/) an und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

**Fachlich verantwortet durch Markus Junge**, Executive Management Consultant DORA und KI. Keine Rechts­be­ra­tung.

Stand: 4. Oktober 2026. Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026. Seiten-ID QVC-LEASING, Version 1.1.

**So zitieren Sie diese Seite:** Markus Junge, Executive Management Consultant DORA und KI (Qvestcon): DORA für Lea­sing­ge­sell­schaf­ten: Was ab 1. Januar 2027 gilt. Stand 4. Oktober 2026, Version 1.1. [Adresse dieser Seite](https://qvestcon.com/dora/leasing/)
