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adresse: "https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/vorbereitung-pruefung-versicherung-und-bank_cd6f0dbb/"
titel: "Neue Außenprüfungsordnung: Was Konzerne…"
beschreibung: "Die Außenprüfungsordnung (ApO) gilt seit dem 10.09.2026 und ersetzt die Betriebsprüfungsordnung aus dem Jahr 2000.…"
sprache: "de-DE"
stand: "2026-11-02"
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Qvestcon News

# Neue Außen­prü­fungs­ord­nung: Was Konzerne jetzt vorbereiten

Die Außen­prü­fungs­ord­nung (ApO) gilt seit dem 10.09.2026 und ersetzt die Betriebs­prü­fungs­ord­nung aus dem Jahr 2000. Sie ist eine interne Ver­wal­tungs­vor­schrift der Finanz­ver­wal­tung für alle Außen­prü­fun­gen nach § 193 der Abga­ben­ord­nung (AO). Für Konzerne aus Versicherung und Bank ändert sich damit der Ablauf der Prüfung, nicht die Steuerpflicht selbst. Was neu ist: Die Auswahl der Prüffälle soll grundsätzlich risi­ko­ori­en­tiert erfolgen, und Außen­prü­fun­gen sollen zeitnah stattfinden. Die Prü­fungs­an­ord­nung kann die Vorlage aufzeichnungs- und auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ger Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Bei Großbetrieben sind in der Regel vier Wochen zwischen Bekanntgabe und Prü­fungs­be­ginn angemessen. Die Grenze für die ver­pflich­tende Kon­zern­prü­fung steigt von 25 auf mindestens 50 Mio. € Außenumsatz im Jahr. Eine Schluss­be­spre­chung kann mit Zustimmung des Steu­er­pflich­ti­gen elektronisch stattfinden. Was zu tun ist, in dieser Reihenfolge: Erstens klären, ob der Konzern unter die Kon­zern­prü­fung fällt. Zweitens einen festen Ansprech­part­ner und eine Vertretung benennen. Drittens die Unterlagen so ablegen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist lieferbar sind. Viertens prüfen, ob eine Rah­men­ver­ein­ba­rung mit dem Finanzamt über Ablauf, Kommunikation, Fristen und Prü­fungs­schwer­punkte sinnvoll ist. Fünftens Mit­wir­kungs­auf­for­de­run­gen mit Fristen erfassen: Ein qua­li­fi­zier­tes Mit­wir­kungs­ver­lan­gen nach § 200a AO kann grundsätzlich nach sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prü­fungs­an­ord­nung folgen, wenn zuvor aufgeforderte Unterlagen nicht hinreichend geliefert wurden. Umgesetzt ist es, wenn Zustän­dig­kei­ten, Fris­ten­ka­len­der und Ablageorte schriftlich festgelegt sind. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank hat sich bewährt, diese Vorbereitung gemeinsam mit Compliance und Prü­fungs­pla­nung aufzusetzen. Fundstelle: Allgemeine Ver­wal­tungs­vor­schrift für die Außenprüfung vom 25.08.2026, BStBl. I 2026, S. 1061.

[Versicherung](https://qvestcon.com/news/versicherungsaufsicht/)08.10.2026

Die Außen­prü­fungs­ord­nung (ApO) gilt seit dem 10.09.2026 und ersetzt die Betriebs­prü­fungs­ord­nung aus dem Jahr 2000. Sie ist eine interne Ver­wal­tungs­vor­schrift der Finanz­ver­wal­tung für alle Außen­prü­fun­gen nach § 193 der Abga­ben­ord­nung (AO). Für Konzerne aus Versicherung und Bank ändert sich damit der Ablauf der Prüfung, nicht die Steuerpflicht selbst. Was neu ist: Die Auswahl der Prüffälle soll grundsätzlich risi­ko­ori­en­tiert erfolgen, und Außen­prü­fun­gen sollen zeitnah stattfinden. Die Prü­fungs­an­ord­nung kann die Vorlage aufzeichnungs- und auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ger Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Bei Großbetrieben sind in der Regel vier Wochen zwischen Bekanntgabe und Prü­fungs­be­ginn angemessen. Die Grenze für die ver­pflich­tende Kon­zern­prü­fung steigt von 25 auf mindestens 50 Mio. € Außenumsatz im Jahr. Eine Schluss­be­spre­chung kann mit Zustimmung des Steu­er­pflich­ti­gen elektronisch stattfinden. Was zu tun ist, in dieser Reihenfolge: Erstens klären, ob der Konzern unter die Kon­zern­prü­fung fällt. Zweitens einen festen Ansprech­part­ner und eine Vertretung benennen. Drittens die Unterlagen so ablegen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist lieferbar sind. Viertens prüfen, ob eine Rah­men­ver­ein­ba­rung mit dem Finanzamt über Ablauf, Kommunikation, Fristen und Prü­fungs­schwer­punkte sinnvoll ist. Fünftens Mit­wir­kungs­auf­for­de­run­gen mit Fristen erfassen: Ein qua­li­fi­zier­tes Mit­wir­kungs­ver­lan­gen nach § 200a AO kann grundsätzlich nach sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prü­fungs­an­ord­nung folgen, wenn zuvor aufgeforderte Unterlagen nicht hinreichend geliefert wurden. Umgesetzt ist es, wenn Zustän­dig­kei­ten, Fris­ten­ka­len­der und Ablageorte schriftlich festgelegt sind. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank hat sich bewährt, diese Vorbereitung gemeinsam mit Compliance und Prü­fungs­pla­nung aufzusetzen. Fundstelle: Allgemeine Ver­wal­tungs­vor­schrift für die Außenprüfung vom 25.08.2026, BStBl. I 2026, S. 1061.

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