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adresse: "https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/rundschreiben-06-2026-ba_22c6e416/"
titel: "Mindestanforderungen an das…"
beschreibung: "Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und…"
sprache: "de-DE"
stand: "2026-10-04"
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Qvestcon News

# Min­dest­an­for­de­run­gen an das Risi­ko­ma­nage­ment - MaRisk

Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risi­ko­ma­nage­ments der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken).

[Rundschreiben](https://qvestcon.com/news/rundschreiben/)30.06.2026

Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risi­ko­ma­nage­ments der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken).

- [#Outsourcing](https://qvestcon.com/stichwoerter/m-q/#outsourcing)
- [#ESG](https://qvestcon.com/stichwoerter/e-h/#esg)
- [#Eigenmittel](https://qvestcon.com/stichwoerter/e-h/#eigenmittel)
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[Ori­gi­nal­quelle: BaFin Rundschreiben →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0626_9_marisk.html)

Zusam­men­fas­sung der Redaktion

Das Rundschreiben 06/2026 (BA) zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risi­ko­ma­nage­ments der Banken auf. Es präzisiert die Anforderungen des § 25b KWG zur Auslagerung und des § 26c KWG zu ESG-Risiken. Zudem gibt es einen qualitativen Rahmen für die Auslegung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU zur Organisation und zum Risi­ko­ma­nage­ment der Banken vor, deren Umsetzung im KWG erfolgt ist. Diese Ban­ken­richt­li­nie („CRD IV“) wurde zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 („CRD VI“) geändert.

Danach sind von den Banken vor allem angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kon­troll­pro­zesse („Robust Governance Arrangements“), wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation tatsächlicher oder potenzieller Risiken sowie angemessene interne Kon­troll­me­cha­nis­men einzurichten. Weiter müssen die Banken über wirksame und umfassende Verfahren und Methoden verfügen, die dafür sorgen, dass genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken vorhanden ist. Das ist der interne Prozess zur Sicher­stel­lung der Risi­ko­trag­fä­hig­keit („Internal Capital Adequacy Assessment Process“).

Die Anforderungen richten sich an alle Banken gemäß § 1 Abs. 1b KWG bzw. gemäß § 53 Abs. 1 KWG, sofern diese nicht als bedeutende Banken im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 (SSM-Verordnung) eingestuft werden und damit nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Sie gelten auch für CRD-Dritt­staa­ten­zweig­stel­len im Sinne von § 53c Abs. 1 KWG nach Maßgabe der §§ 53c bis 53cq und für die Zweig­nie­der­las­sun­gen deutscher Banken im Ausland. Auf Zweig­nie­der­las­sun­gen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt­schafts­raums nach § 53b KWG finden sie keine Anwendung.

Da bei CRD-Dritt­staa­ten­zweig­stel­len kein Auf­sichts­or­gan vorhanden ist, haben diese Banken stattdessen in angemessener Form ihre Unter­neh­mens­zen­tra­len einzubeziehen. Die Anforderungen, die nur für Banken mit hohem NPL-Bestand auf Ein­zel­in­sti­tuts­ebene oder konsolidiert auf Gruppenebene gelten, sind in den einzelnen Modulen entsprechend gekenn­zeich­net. Für ihre Anwendbarkeit ist eine Quote von notleidenden Krediten (brutto) von 5 % oder mehr maßgeblich.

Die Gliederung nennt die Module AT 1 bis AT 9 mit Ziel, Anwen­dungs­be­reich, Verantwortung der Geschäfts­lei­tung und des Auf­sichts­or­gans, allgemeinen Anforderungen an das Risi­ko­ma­nage­ment, Orga­ni­sa­ti­ons­richt­li­nien, Dokumentation, Ressourcen, Anpas­sungs­pro­zes­sen und Auslagerung. Es folgen BT 1 mit den besonderen Anforderungen an das interne Kon­troll­sys­tem, BTO 1 bis BTO 3 zu Kredit-, Handels- und Immo­bi­li­en­ge­schäft, BTR 1 bis BTR 5 zu Adres­sen­aus­fall­ri­si­ken, Markt­preis­ri­si­ken, Liqui­di­täts­ri­si­ken, ope­ra­tio­nel­len Risiken und Kre­dit­spre­ad­ri­si­ken im Anlagebuch sowie BT 2 mit den Anforderungen an die Risi­ko­be­richt­erstat­tung.

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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