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adresse: "https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/fristen-massnahmenplan-bafin_d2af1b8d/"
titel: "BaFin setzt der Deutschen Bank neue Fristen"
beschreibung: "Die BaFin hat am 15. September 2026 gegenüber der Deutsche Bank AG neue Fristen für die Beseitigung von Mängeln…"
sprache: "de-DE"
stand: "2026-10-19"
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Qvestcon News

# BaFin setzt der Deutschen Bank neue Fristen

Die BaFin hat am 15. September 2026 gegenüber der Deutsche Bank AG neue Fristen für die Beseitigung von Mängeln bei Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men angeordnet. Die Systeme überwachen Transaktionen, um Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung zu verhindern. Die BaFin ver­öf­fent­lichte die Maßnahme am 9. Oktober 2026. Grundlage ist laut BaFin § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geld­wä­sche­ge­set­zes in Verbindung mit § 25h Absatz 5 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes. Der Bescheid ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig. Er aktualisiert frühere Anordnungen vom April 2021 und November 2023, weil die Neu­aus­rich­tung der Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung laut BaFin wegen geänderter technischer Anforderungen zum Teil neue Fristen erforderte. Nach der BaFin-Meldung sind Kre­dit­in­sti­tute verpflichtet, Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­teme zu betreiben, um verdächtige Geschäfts­be­zie­hun­gen und Transaktionen im Zah­lungs­ver­kehr zu erkennen, und relevante Transaktionen an die Zentralstelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen (FIU) zu melden. Einordnung von Qvestcon: Compliance und COO können Mängelstand, Fristen und Ver­ant­wort­li­che für ihr Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring dokumentieren und in der Prü­fungs­pla­nung nachhalten.

[Aufsicht](https://qvestcon.com/news/aufsicht-allgemein/)09.10.2026

Die BaFin hat am 15. September 2026 gegenüber der Deutsche Bank AG neue Fristen für die Beseitigung von Mängeln bei Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men angeordnet. Die Systeme überwachen Transaktionen, um Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung zu verhindern. Die BaFin ver­öf­fent­lichte die Maßnahme am 9. Oktober 2026. Grundlage ist laut BaFin § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geld­wä­sche­ge­set­zes in Verbindung mit § 25h Absatz 5 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes. Der Bescheid ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig. Er aktualisiert frühere Anordnungen vom April 2021 und November 2023, weil die Neu­aus­rich­tung der Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung laut BaFin wegen geänderter technischer Anforderungen zum Teil neue Fristen erforderte. Nach der BaFin-Meldung sind Kre­dit­in­sti­tute verpflichtet, Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­teme zu betreiben, um verdächtige Geschäfts­be­zie­hun­gen und Transaktionen im Zah­lungs­ver­kehr zu erkennen, und relevante Transaktionen an die Zentralstelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen (FIU) zu melden. Einordnung von Qvestcon: Compliance und COO können Mängelstand, Fristen und Ver­ant­wort­li­che für ihr Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring dokumentieren und in der Prü­fungs­pla­nung nachhalten.

- [#Banken](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#banken)
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[Ori­gi­nal­quelle: BaFin →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_2026_10_09_deutsche_bank_ag.html)

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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