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adresse: "https://qvestcon.com/dora-update-markus-junge/bafin-umsetzungsplan_b2582044/"
titel: "BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zu…"
beschreibung: "Die BaFin hat am 6. Oktober 2026 das Rundschreiben 14/2026 (BA) veröffentlicht. Sie übernimmt darin die Leitlinien…"
sprache: "de-DE"
stand: "2026-10-19"
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Qvestcon News

# BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zu Anbietern von Neben­dienst­leis­tun­gen mit Aus­le­gungs­vor­be­halt

Die BaFin hat am 6. Oktober 2026 das Rundschreiben 14/2026 (BA) ver­öf­fent­licht. Sie übernimmt darin die Leitlinien der Europäischen Ban­ken­auf­sichts­be­hörde (EBA) zu Anbietern von Neben­dienst­leis­tun­gen in ihre Ver­wal­tungs­pra­xis. Die Leitlinien betreffen die Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 der Kapi­ta­lad­äquanz­ver­ord­nung (CRR). Drei Kriterien können für die Einstufung einer Tätigkeit als Neben­tä­tig­keit zur Banktätigkeit relevant sein. Die BaFin übernimmt die Leitlinien mit einem Aus­le­gungs­vor­be­halt: Beim Kriterium „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und dem Unterfall „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ weicht sie nach ihren Angaben vom weiter gefassten Verständnis der EBA ab. Einordnung von Qvestcon: Institute können bei der Einstufung von Kon­zern­ge­sell­schaf­ten mit Neben­tä­tig­kei­ten zusätzlich zum EBA-Wortlaut die Auslegung der BaFin heranziehen und das Ergebnis in den Unterlagen der Auf­sichts­rechts-Compliance dokumentieren.

[Banken](https://qvestcon.com/news/bankenaufsicht/)06.10.2026

Die BaFin hat am 6. Oktober 2026 das Rundschreiben 14/2026 (BA) ver­öf­fent­licht. Sie übernimmt darin die Leitlinien der Europäischen Ban­ken­auf­sichts­be­hörde (EBA) zu Anbietern von Neben­dienst­leis­tun­gen in ihre Ver­wal­tungs­pra­xis. Die Leitlinien betreffen die Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 der Kapi­ta­lad­äquanz­ver­ord­nung (CRR). Drei Kriterien können für die Einstufung einer Tätigkeit als Neben­tä­tig­keit zur Banktätigkeit relevant sein. Die BaFin übernimmt die Leitlinien mit einem Aus­le­gungs­vor­be­halt: Beim Kriterium „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und dem Unterfall „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ weicht sie nach ihren Angaben vom weiter gefassten Verständnis der EBA ab. Einordnung von Qvestcon: Institute können bei der Einstufung von Kon­zern­ge­sell­schaf­ten mit Neben­tä­tig­kei­ten zusätzlich zum EBA-Wortlaut die Auslegung der BaFin heranziehen und das Ergebnis in den Unterlagen der Auf­sichts­rechts-Compliance dokumentieren.

- [#Banken](https://qvestcon.com/stichwoerter/b/#banken)
- [#Versicherer](https://qvestcon.com/stichwoerter/v-z/#versicherer)
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- [#EBA](https://qvestcon.com/stichwoerter/d-e/#eba)

[Ori­gi­nal­quelle: BaFin →](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2026/meldung_2026_10_06_rundschreiben_leitlinien_crr.html)

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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