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adresse: "https://qvestcon.com/dora-experte-markus-junge/markus-junge-informationsverbund-versicherung_8f6d08ec/"
titel: "Markus Junge: informationsverbund versicherung"
beschreibung: "Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften…"
sprache: "de-DE"
stand: "2026-10-04"
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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

# Wie sieht die persönliche Haftung der Vor­stands­mit­glie­der einer Akti­en­ge­sell­schaft gegenüber der Gesellschaft aus?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

## Antwort

Vor­stands­mit­glie­der haben bei ihrer Geschäfts­füh­rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters anzuwenden (§ 93 Absatz 1 AktG). Eine Pflicht­ver­let­zung liegt nicht vor, wenn das Vor­stands­mit­glied bei einer unter­neh­me­ri­schen Entscheidung ver­nünf­ti­ger­weise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Vor­stands­mit­glie­der, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamt­schuld­ner verpflichtet (Absatz 2). Ist streitig, ob sie die Sorgfalt angewandt haben, trifft sie die Beweislast.

Die Billigung der Handlung durch den Aufsichtsrat schließt die Ersatzpflicht nicht aus (Absatz 4). Auch ein Verzicht ist begrenzt. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs auf Ersatz­an­sprü­che verzichten, und nur dann, wenn die Haupt­ver­samm­lung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vor­stands­mit­glieds ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens vorzusehen, bis mindestens zur Höhe des Ein­ein­halb­fa­chen der festen jährlichen Vergütung. Die Ansprüche verjähren bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten in zehn Jahren, bei anderen Gesell­schaf­ten in fünf Jahren (Absatz 6).

## Belege

- [§ 93 AktG, Überschrift im Gesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html)
- [§ 93 Absatz 1 AktG, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html)
- [§ 93 Absatz 2 AktG, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html)
- [§ 93 Absatz 2 AktG (Selbstbehalt), Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html)
- [§ 93 Absatz 4 AktG, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html)
- [§ 93 Absatz 6 AktG, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html)

- [#Vor­stands­haf­tung](https://qvestcon.com/stichwoerter/v-z/#vorstandshaftung)
- [#AktG](https://qvestcon.com/stichwoerter/a/#aktg)
- [#Geschäfts­lei­ter](https://qvestcon.com/stichwoerter/e-h/#geschaeftsleiter)

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