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adresse: "https://qvestcon.com/dora-experte-markus-junge/markus-junge-ikt-dienstleister-pruefungsfeststellung_b206bcbf/"
titel: "Markus Junge: ikt dienstleister – Abhaengigkeit"
beschreibung: "Der Maßstab ist qualitativ. Nach § 25b KWG sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um übermäßige zusätzliche…"
sprache: "de-DE"
stand: "2026-10-04"
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FAQ · Auslagerung und Dienst­leis­ter­steue­rung

# Wie groß darf die Abhängigkeit von einem einzelnen Dienstleister sein und was verlangt das Auf­sichts­recht zu Konzentration und Ausstieg?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

## Antwort

Der Maßstab ist qualitativ. Nach § 25b KWG sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Nach § 32 VAG ist bei der Ausgliederung wichtiger Funktionen eine übermäßige Steigerung des ope­ra­tio­nel­len Risikos zu vermeiden.

Die Aufsicht beschreibt, wann Konzentration zum Risiko wird: Es kommt darauf an, ob das Angebot des Dienst­leis­ters derart speziell ist, dass die Finanz­un­ter­neh­men bei ihren kritischen oder wichtigen Funktionen von ihm abhängig sind. Zu einem Abhän­gig­keits­ver­hält­nis führt das, wenn ein Wechsel wegen weniger Alternativen nicht möglich ist oder sich als praktisch sehr schwierig erweist.

Zum Ausstieg gilt: Bei wesentlichen Auslagerungen hat die Bank im Fall der beab­sich­tig­ten oder erwarteten Beendigung Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten auch danach zu erhalten. Bei IKT-Dienst­leis­tun­gen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen muss das Unternehmen zudem berück­sich­ti­gen, wie weit es sich von dem Dienstleister abhängig macht, und eine Aus­stiegs­stra­te­gie haben.

## Belege

- [§ 25b Absatz 1 KWG, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__25b.html)
- [§ 32 VAG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__32.html)
- [§ 32 Absatz 3 VAG, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__32.html)
- [BaFin, Nicht jede Konzentration ist ein Risiko, Abhängigkeit](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2025/fa_250107_DORA_Auslagerungen_Finanzindustrie.html)
- [BaFin, Nicht jede Konzentration ist ein Risiko, Wechsel](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2025/fa_250107_DORA_Auslagerungen_Finanzindustrie.html)
- [BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Beendigung](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2024/rs_06_2024_MaRisk_BA.html)
- [BaFin, IKT-Risi­ko­ma­nage­ment und IKT-Dritt­par­tei­en­ri­si­ko­ma­nage­ment, Abhängigkeit und Aus­stiegs­stra­te­gie](https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/aufsicht/alle-unternehmen/dora/Management_IKT_Drittparteienrisikos/Management_IKT_Drittparteirisikos_node.html)

- [#KWG](https://qvestcon.com/stichwoerter/i-l/#kwg)
- [#VAG](https://qvestcon.com/stichwoerter/v-z/#vag)
- [#Aus­la­ge­rungs­ma­nage­ment](https://qvestcon.com/stichwoerter/a/#auslagerungsmanagement)
- [#Third­Par­ty­Ma­nage­ment](https://qvestcon.com/stichwoerter/r-u/#thirdpartymanagement)

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