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adresse: "https://qvestcon.com/dora-experte-markus-junge/markus-junge-bafin-verlangt-umsetzungsplan_3fc2c7ee/"
titel: "Markus Junge: bafin verlangt umsetz – Nearshoring"
beschreibung: "Die Regeln knüpfen an die Auslagerung an; der Sitz des Dienstleisters wirkt sich an einzelnen Stellen aus. Nach §…"
sprache: "de-DE"
stand: "2026-10-04"
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FAQ · Auslagerung und Dienst­leis­ter­steue­rung

# Gelten für Nearshoring andere Regeln als für Outsourcing?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

## Antwort

Die Regeln knüpfen an die Auslagerung an; der Sitz des Dienst­leis­ters wirkt sich an einzelnen Stellen aus. Nach § 25b KWG müssen die Kon­troll­mög­lich­kei­ten der Aufsicht bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen im Europäischen Wirt­schafts­raum ebenso durch geeignete Vorkehrungen gegeben sein wie bei einem Drittstaat. Sitzt das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men bei einer wesentlichen Auslagerung in einem Drittstaat, ist vertraglich ein inländischer Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter vorzusehen. § 32 VAG verlangt in Absatz 4 den Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten entsprechend für wichtige Funktionen und Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten. Die Prüfungs- und Kon­troll­rechte der Aufsicht sichert Absatz 2.

Bei wesentlichen Auslagerungen gehören nach dem Rundschreiben der Aufsicht zum Risi­ko­ma­nage­ment die Standorte in den Vertrag, also Regionen oder Länder, in denen die Dienst­leis­tung erfolgt oder maßgebliche Daten gespeichert und verarbeitet werden. Dazu kommt die Regelung, dass die Bank benach­rich­tigt wird, wenn das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men den Standort wechselt.

Für IKT-Dienstleister gilt nach der Aufsicht: Nur kritische IKT-Dritt­dienst­leis­ter müssen gemäß Artikel 31 Absatz 12 DORA einen Sitz in der EU haben.

Stand: MaRisk in der Fassung des Rund­schrei­bens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle ver­öf­fent­licht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

## Belege

- [§ 25b Absatz 3 KWG, Kon­troll­mög­lich­kei­ten, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__25b.html)
- [§ 25b KWG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__25b.html)
- [§ 25b Absatz 3 KWG, Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__25b.html)
- [§ 32 VAG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__32.html)
- [§ 32 Absatz 4 VAG, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__32.html)
- [BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Ver­trags­in­halt](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2024/rs_06_2024_MaRisk_BA.html)
- [BaFin, FAQs zu DORA, Sitz kritischer IKT-Dritt­dienst­leis­ter](https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/aufsicht/alle-unternehmen/dora/Management_IKT_Drittparteienrisikos/FAQ/FAQ_node.html)
- [§ 32 Absatz 4 VAG, Wei­sungs­rechte, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__32.html)
- [§ 32 Absatz 2 VAG, Prüfungs- und Kon­troll­rechte, Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__32.html)
- [BaFin, Rundschreiben 06/2024 (BA), Titel der Ver­öf­fent­li­chung](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2024/rs_06_2024_MaRisk_BA.html)
- [BaFin, neunte MaRisk-Novelle, Ver­öf­fent­li­chung im Juni 2026](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2026/fa_bj_260630_9_marisk_novelle_artikel.html)

- [#Nearshoring](https://qvestcon.com/stichwoerter/m-q/#nearshoring)
- [#Outsourcing](https://qvestcon.com/stichwoerter/m-q/#outsourcing)
- [#KWG](https://qvestcon.com/stichwoerter/i-l/#kwg)
- [#VAG](https://qvestcon.com/stichwoerter/v-z/#vag)
- [#DORA](https://qvestcon.com/stichwoerter/d/#dora)
- [#Third­Par­ty­Ma­nage­ment](https://qvestcon.com/stichwoerter/r-u/#thirdpartymanagement)

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